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War­nung vor Kaltakquise

Geset­zes­wid­rige Tele­fon­wer­bung und Wider­rufs­recht von Privatpersonen

Die soge­nannte „Kalt­ak­quise“, also die gegen das Gesetz ver­sto­ßende tele­fo­ni­sche Bewer­bung von Pri­vat­per­sonen, um diese zu einem Wechsel Ihres Ver­sor­gers zu bewegen, ohne dass diese zu einem sol­chen Wer­be­anruf vorher ihre aus­drück­liche Ein­wil­li­gung erklärt haben, nimmt stetig zu. Deut­lich wird dies daran, dass die Bun­des­netz­agentur wegen unlau­terer Tele­fon­wer­bung allein im Jahr 2022 Buß­gelder in Höhe von 1,15 Mio. EUR ver­hängt hat, im Jahr 2023 sogar in Höhe von 1,435 Mio. EUR.

Sehr häufig werden dabei erheb­liche Ein­spar­be­träge für den Fall eines Ver­sor­ger­wech­sels ver­spro­chen. In Wahr­heit ver­hält es sich dann aber nicht selten so, dass nach einem Ver­sor­ger­wechsel ein Kunde - auf das Jahr betrachtet - mehr an seinen neuen Lie­fe­ranten zu zahlen hat, als er bei seinem bis­he­rigen Ver­sorger zu zahlen gehabt hätte.

Des­halb rät die Stadt­werke Wall­dürn GmbH im Ein­klang mit Ver­brau­cher­schutz­ver­bänden und der Bun­des­netz­agentur dazu, bei der­ar­tigen Wer­be­an­rufen, also bei denen es um einen Wechsel des Ener­gie­lie­fe­ranten geht, kri­tisch und vor­sichtig zu sein:

Es wird emp­fohlen, sich das Datum, den Namen des anru­fenden Unter­neh­mens sowie der anru­fenden Person und die Tele­fon­nummer, von der der Anruf erfolgt, zu notieren. Die eigene Zäh­ler­nummer oder gar die eigene Bank­ver­bin­dung sollten auf gar keinen Fall der anru­fenden Person mit­ge­teilt werden. Und wichtig zu wissen: Der Gesetz­geber hat mitt­ler­weile gere­gelt, dass der wirk­same Abschluss eines Ener­gie­lie­fer­ver­trages mit einer Pri­vat­person der Text­form bedarf. Das bedeutet, dass eine münd­liche Zustim­mung am Telefon zu einem Lie­fe­ran­ten­wechsel nicht zu einem wirk­samen Ver­trags­schluss mit einem neuen Ener­gie­ver­sorger führen kann. Sollte es trotzdem im Anschluss an einen tele­fo­ni­schen Wer­be­anruf über E-Mail oder SMS zu einem Ver­trags­schluss gekommen sein, so hat der Ver­brau­cher immer noch ein Wider­rufs­recht von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag des Erhalts einer ord­nungs­ge­mäßen Widerrufsbelehrung.

Sehr gerne stehen wir unseren Kunden, die einen sol­chen ver­bo­tenen Wer­be­anruf erhalten haben, für dies­be­züg­liche Rück­fragen zur Ver­fü­gung, um gemeinsam zu prüfen, ob das tele­fo­nisch gemachte Angebot seriös ist. Hierzu können Sie sich wäh­rend der übli­chen Geschäfts­zeiten an uns wenden unter 06282/9220-820, kundenservice@sw-wallduern.de oder per­sön­lich vor Ort.

Mit Hilfe dieses Vor­drucks könne Sie auch gerne eine bei Ihnen erfolgte Kalt­ak­quise bei uns melden:

Mel­dung Kalt­ak­quise an SWW

Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe!

Ihr Team der Stadt­werke Wall­dürn GmbH