Eine Anpassung der Preise und Regelungen, insbesondere aufgrund von Rechtsänderungen, regulatorischen Vorgaben oder Marktentwicklungen, behalten wir uns vor.
Ergänzend zum EnWG werden mit nachstehenden Regelungen und Preisen auch die Anforderungen des KWKG, §19 StromNEV, § 17f EnWG und AbLaV umgesetzt.
In den nachfolgenden Preisen für die Berechnung der Netznutzungsentgelte sind folgende Komponenten enthalten:
- Preise für die Nutzung der Netzinfrastruktur (Vorhaltung und Instandhaltung von Leitungen, Schaltanlagen, etc.)
- Preise für Systemdienstleistungen (Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Versorgungswiederaufnahme, Betriebsführung)
- Preise für Übertragungsverluste
Bei der Belieferung von Lastprofilkunden (ohne ¼-h-Lastgangmessung) wird ein Arbeitspreis und ein Grundpreis erhoben. Bei der Belieferung von Kunden mit ¼-h-Lastgangmessung sind folgende Angaben für die Bestimmung des Netznutzungsentgeltes erforderlich:
- Maximale Leistung eines Jahres (in kW)
- Jahresarbeit in kWh/a
- Ort und Spannungsebene (in kV) der Entnahmestelle
- Jahresbenutzungsdauer (in h)
Die Preise für Messtellenbetrieb / Messdienstleistungen, und Abrechnung (bis 31.12.2016) werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Preise sind freibleibend und als Nettopreise angegeben, zu denen die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden muss. Die Umsatzsteuer und künftige, die Netznutzung betreffende Steuern und Abgaben werden mit dem jeweils geltenden Satz auf die Preise aufgeschlagen.
Abweichungen von vereinbarten Lastprofilen, Bestellung von Reservestrom sowie Entgelte für unterjährige Netznutzungen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation gesondert zu vereinbaren.