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Gebäude-Energie-Gesetz

Informationen für Immobilieneigentümer und Mieter

Einstieg in die Wärmewende

Das sogenannte Heizungsgesetz markiert den Einstieg in die Wärmewende, Heizen mit Erneuerbaren Energien soll zum Standard werden. Mit dem neuen GEG schafft die Bundesregierung die Grundlage, um Klimaschutz im Gebäudebereich einzuhalten und die Abhängigkeit Deutschlands vom Import fossiler Energie spürbar zu verringern. Der Umstieg auf Erneuerbares Heizen wird auch staatlich gefördert.

 

Das Gebäude-Energie-Gesetz kurz zusammengefasst:

Ab 2024 muss grundsätzlich jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Bestandsgebäude gibt es aber eine zeitliche Abstufung gegenüber einem Neubau. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Regel ab Januar 2024; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. Das bedeutet: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich, in kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohner) gilt das spätestens nach dem 30.06.2028. Das heißt, neue Gas­ oder Ölheizungen sind ab dem 1.7.2026 bzw. 1.7.2028 nur noch zulässig, wenn sie zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies wird zum Beispiel über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht (sogenannte Hybridheizungen) oder aber anteilig mit Biomethan.

 

Ein Überblick:

  • Die Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien gilt ab 1.1.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen.
  • Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden. Defekte Heizungen können selbstverständlich repariert werden. Wenn eine Erdgas­ oder Ölheizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, sodass warme Wohnungen und Häuser garantiert sind. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.
  • Es besteht eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.
  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen greift ab dem 1.1.2024 für die Mehrheit der Neubauten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für Bestandsgebäude und Neubauten, welche in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.
  • Die Kommunale Wärmeplanung wird in den einzelnen Kommunen gestartet. Sie müssen spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren.
  • Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben unterstützt werden.
  • Die Übergangsfristen für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden mit der Kommunalen Wärmeplanung verzahnt. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) wird der Einbau von Heizungen daher mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich, in kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohner) gilt das spätestens nach dem 30.06.2028. Das bedeutet, neue Gas­ oder Ölheizungen sind ab dem 1.7.2026 bzw. 1.7.2028 nur noch zulässig, wenn sie zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies wird zum Beispiel über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht (sogenannte Hybridheizung) oder aber anteilig mit Biomethan. Wird in einer Kommune auf der Grundlage eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet (Neu­ oder Ausbau) oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, ist hier der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien bereits dann verbindlich.
  • Der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung soll durch Fördermittel erleichtert werden. Dabei wird die Förderung vermehrt sozial ausgerichtet: Untere und mittlere Einkommensgruppen (bis 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr) erhalten einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent. Dieser kommt hinzu zur Grundförderung von 30 Prozent, die für alle verfügbar ist. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung vor 2028 ist zudem ein Klima­-Geschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent erhältlich. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten.
  • Mieterinnen und Mieter werden vor Mietsteigerungen geschützt. Zum einen sollen Vermieterinnen und Vermieter natürlich in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu 10 Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen, und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.

 

Worum geht es im Einzelnen:

Deutschland hat das Ziel definiert bis 2045 klimaneutral zu werden, um seinen verpflichtenden Beitrag zum internationalen Klimaschutz zu leisten. Doch im Wärmesektor hängt die Emissionsminderung den Zielen hinterher. 2022 wurden die im Klimaschutzgesetz vorgegebenen CO2­Einsparungen bereits zum dritten Mal in Folge überschritten. Wesentliche Ursache ist, dass rund drei Viertel aller Haushalte noch mit fossilem Öl oder Gas heizen. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird daher die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens ab Mitte 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich – jeweils eng gekoppelt an die Kommunale Wärmeplanung. So können Klimaschutz, Energiesicherheit und Verbraucherschutz gleichermaßen gestärkt werden. Unternehmen sowie auch Gebäudeeigentümerinnen und ­-eigentümer erhalten Planungssicherheit und ausreichenden Vorlauf für ihre Investitionsentscheidungen. Die begleitende staatliche Förderung mit einer einkommensabhängigen Komponente und einem neuen Kreditangebot sollen dafür sorgen, dass niemand beim Umbau der Wärmeversorgung finanziell überfordert wird.

Die Regelungen des Gesetzes zum Erneuerbaren Heizen – also des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) oder Heizungsgesetzes – sind technologieoffen ausgestaltet. Wer auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen. Wenn man eine davon nutzt, ist die Vorgabe erfüllt.

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets)
  • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • Wärmepumpen oder Solarthermie-­Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast­)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt)
  • Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt

Was Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, betrifft, gilt: Sie dürfen nach 2026 bzw. 2028 nur eingebaut und mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben werden, wenn ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt. Die Bundesnetzagentur prüft dabei unter anderem, ob der Fahrplan im Einklang mit den Klimazielen steht.

Für komplexere Fälle, wie den Ersatz von Gasetagenheizungen, gibt es Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren. Wenn ein Wärmenetzbetreiber den Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht gestellt hat, können noch bis zu zehn Jahre neue Heizungen ohne weitere Anforderungen betrieben werden.

Das Gesetz enthält zudem eine Härtefallregelung, nach der eine Ausnahme von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien auf Antrag möglich ist, zum Beispiel bei wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist.

Neue Gasheizungen dürfen in der Übergangszeit zwischen Anfang 2024 und dem Moment, in dem die Wärmeplanung greift – in Großstädten spätestens Mitte 2026, in kleineren Kommunen spätestens Mitte 2028 – noch eingebaut werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen aber eine verbindliche Beratung beim Einbau von mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betriebenen Heizungen vor, um auf wirtschaftliche Risiken durch steigende CO2­Preise für fossile Brennstoffe hinzuweisen. Zudem müssen Alternativen in den Blick genommen werden, etwa auf der Grundlage der Wärmeplanung. Desweiteren müssen solche Gasheizungen dann, wenn das Gebäude nach abgeschlossener Wärmeplanung nicht an ein Wärme­ oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen (15 Prozent in 2029, 30 Prozent in 2035 und 60 Prozent in 2040).

 

Wie sieht die Förderung für den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien aus:

Um niemanden beim Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien zu überfordern, wird der Einbau nachhaltiger Heizungen im Rahmen der bewährten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finanziell gefördert. Dabei soll die Förderung in Zukunft stärker sozial ausgerichtet werden.

 

Für den Heizungstausch soll es geben:

  • eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für alle Wohn­ und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümerinnen und -­eigentümern sowie Vermieterinnen und Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen offensteht;
  • einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr;
  • einen Klima­-Geschwindigkeits-Bonus von zunächst 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis einschließlich 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach wird er um drei Prozent punkte alle zwei Jahre abgesenkt. Der Klima-­Geschwindigkeits-Bonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümerinnen und ­-eigentümern gewährt, deren funktionstüchtige Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl­, Kohle­, Gasetagen­ oder Nachtspeicherheizung besitzen.
  • einen Innovationsbonus von 5 Prozent für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd­, Wasser­ oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen.
  • Die Boni können miteinander verbunden werden, sie sind also kumulierbar. Insgesamt beträgt die maximal erhältliche Förderung 70 Prozent der Investitionskosten.
  • Vermieterinnen und Vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten, die sie nicht über die Miete umlegen dürfen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Neu ist ein Kreditangebot für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen, zinsvergünstigt für Antragstellende, die über ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr verfügen.

Für die Neuausgestaltung wird die entsprechende Förderrichtlinie „BEG Einzelmaßnahmen“ überarbeitet. Bis diese greift, gilt die aktuelle Förderrichtlinie weiter und steht allen, die schon vorangehen wollen, mit Investitionskostenzuschüssen zum Heizungstausch und weiteren Effizienzmaßnahmen zur Verfügung.

FAQ zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)

Seit dem 1. November 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das den Inhalt von gleich drei Verordnungen und Gesetzen gebündelt und diese danach abgelöst hat. Das GEG enthielt bisher Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau. Die aktuelle Novelle sieht jedoch einen weitreichenderen Geltungsbereich des Gesetzes in der Wärmeversorgung von Gebäuden, zunehmend dabei auch im Gebäudebestand, vor.

Dies liegt im Pariser Klimaabkommen begründet, zu dessen Einhaltung Deutschland völkerrechtlich verpflichtet ist. Auch im Klimaschutzgesetz sind Emissions-Einsparziele festgeschrieben, die erreicht werden müssen. Dabei sind insbesondere im Wärmesektor noch große Einsparungen erforderlich, da bislang zur Wärmeerzeugung stark auf Erdgas als Energieträger gesetzt wurde. Um den Wechsel hin zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung zu gestalten, wird jetzt der Einsatz erneuerbarer Wärmeträger auch über das GEG gestärkt.

Bereits 2021 wurde im Koalitionsvertrag formuliert, dass die Bundesregierung gesetzlich festschreiben wird, dass neu eingebaute Heizungen ab dem 01.01.2025 mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dieser Stichtag wurde 2022 im Kontext des russischen Angriffs auf die Ukraine auf den 01.01.2024 vorgezogen, um den Weg zur Energieunabhängigkeit Deutschlands zu beschleunigen. Zunächst greift diese Vorgabe jedoch nur für Neubauten in Neubaugebieten, Bestandsgebäude werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Pflicht genommen.

Nachdem im April 2023 der erste Gesetzentwurf des novellierten GEG einstimmig durch das Bundeskabinett beschlossen wurde, wurde er dem Bundesrat zugeleitet, der eine Stellungnahme abgegeben hat. Gemeinsam mit einer Gegendarstellung der Bundesregierung wurden Gesetzesentwurf und Stellungnahme an den Bundestag übergeben, in dem das Gesetz überarbeitet wurde. Die Regierungsfraktionen lieferten sich zwischenzeitlich eine erhitzte Debatte über die genaue Ausgestaltung des Gesetzes, bis im Juni ein Kompromiss im Gesetzgebungsverfahren erzielt und gemeinsame Leitplanken des GEG formuliert wurden.

Schließlich wurde das Gesetz im September nach einigen inhaltlichen Änderungen vom Bundestag mit 397 von 736 Stimmen beschlossen und tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Den Bundesrat muss das Gesetz Ende September noch passieren. Dieser ist nicht zustimmungspflichtig, er kann also Einspruch erheben, das Gesetz aber nicht blockieren.

Bislang ist noch keine Synopse des novellierten Gesetzestextes veröffentlicht (Stand September 2023). Eine Formulierungshilfe des Volltextes wird durch das BMWK zur Verfügung gestellt.

Als Eigentümer eines Bestandsgebäudes müssen Sie nicht sofort tätig werden. Lediglich im Falle einer Heizungshavarie, wenn die Anlage also irreparabel beschädigt wäre, und auch erst, wenn in Ihrer Kommune eine Kommunale Wärmeplanung erstellt wurde, greift die Pflicht, mit der neuen Heizungsanlage mindestens 65% der Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien bereitzustellen.

Nein. Die Vorgaben des GEG greifen, wenn eine Öl- oder Gasheizung irreparabel beschädigt ist, und auch erst, wenn in Ihrer Kommune eine Kommunale Wärmeplanung erstellt wurde. Dann darf diese Heizung im Regelfall nicht mehr durch eine reine Öl- oder Gasheizung ersetzt werden. Stattdessen muss ein Gerät oder eine Kombination von Geräten eingebaut werden, die zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Im GEG gibt es zudem einige Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen.

Bereits im bisher gültigen GEG ist seit 2020 ein Betriebsverbot von alten Öl- und Gasheizungen festgeschrieben. Eigentümer:innen müssen Standard- und Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren erneuern.

Im GEG ist vorgesehen, dass Heizungsanlagen nur noch eingebaut werden dürfen, wenn diese mindestens zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies kann über eine Energiebilanz über das Gebäude nachgewiesen werden. Damit nicht jedes Gebäude aufwendig bilanziert werden muss, bietet das GEG in § 71 zudem diverse Technologien zur Erfüllung dieser Vorgabe, bei deren Einsatz vereinfacht angenommen wird, dass die 65 %-Vorgabe eingehalten wird.

Diese sind:

  • Anschluss an ein Wärmenetz, das die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpe zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen, wenn mindestens 30 (in bestimmten Fällen 40) Prozent der Gebäudeheizlast über die Wärmepumpe abgedeckt werden
  • Stromdirektheizung
  • Solarthermieanlage
  • Solarthermie-Hybridheizungen
  • Wasserstoffbasierte Heizsysteme (Erdgas-Heizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind)
  • Heizsysteme mit fester Biomasse
  • Biogasbasierte Heizsysteme

Aus diesen Technologien können Gebäudeeigentümer:innen die sinnvollste Option für ihr Gebäude wählen.
Die Verpflichtung greift ab dem 01.01.2024 nur für Neubauten in Neubaugebieten, andere Neubauten sowie Bestandsgebäude unterliegen der Pflicht erst, wenn für das vorliegende Gebiet eine Kommunale Wärmeplanung durchgeführt wurde. Diese soll bis spätestens 2028 erstellt werden. (Siehe hierzu auch Frage 8: „Was genau ist eine Kommunale Wärmeplanung?“)

In Gebäuden, die ab 1970 errichtet worden sind, ist das in der Regel gut möglich. Aber auch in älteren Gebäuden können Wärmepumpen bei einer sorgsamen Planung eingesetzt werden.

Im GEG sind jedoch insbesondere für Bestandsgebäude auch Kombinationen von Wärmepumpen und Spitzenlastkesseln, der Anschluss an ein Wärmenetz sowie weitere Technologien als Erfüllungsoptionen für die 65%-Erneuerbare-Energien-Verpflichtung vorgesehen.

Siehe die Antwort zur Frage 5: „Welche Heizungsanlagen können ab 2024 eingesetzt werden?“

Die Kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiges Leitinstrument, um die Wärmewende in Deutschland erfolgreich umzusetzen. Das komplexe Wärmeversorgungssystem in den Kommunen muss analysiert und lokale Potenziale zur Erneuerbaren Wärmeerzeugung ermittelt werden. Nur so können langfristige strategische Entscheidungen darüber getroffen werden, wie die Wärmeversorgung organisiert und kosteneffizient in Richtung Treibhausgasneutralität transformiert werden kann. Um ganzheitliche Lösungen zu entwickeln, werden alle planungsrelevanten Akteure, Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort in den Planungsprozess eingebunden. Am Ende des Prozesses steht ein sogenannter Wärmeplan, der konkrete Umsetzungsmaßnahmen, einen Zeitplan und Meilensteine hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 enthält. Eine zentrale Aufgabe der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Eignungsgebieten für bspw. Wärmenetze oder Einzelheizungen. Diese Ausweisung bietet den Bürger:innen vor Ort eine Hilfestellung dabei, wie mit der eigenen Heizungsanlage zu verfahren ist und schafft damit Planungssicherheit.

In einigen Bundesländern, beispielsweise Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein, ist die Kommunale Wärmeplanung schon vor einigen Jahren verpflichtend eingeführt worden und die Wärmepläne der ersten Kommunen sind erstellt. Aktuell wird das Wärmeplanungsgesetz erarbeitet, welches die Kommunale Wärmeplanung flächendeckend in Deutschland einführen wird.

In größeren Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird diese bis Mitte 2026 durchgeführt werden müssen, in kleineren Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis Mitte 2028.

Besteht die Möglichkeit, das MFH an ein Fernwärmenetz anzuschließen, kann dies eine sehr sinnvolle Erfüllungsoption darstellen. Aber auch Wärmepumpen höherer Leistungsklassen werden mittlerweile für die Wärmeversorgung von Mehrfamilienhäusern eingesetzt und bieten neben den weiteren zugelassenen Heizungsoptionen eine gute Alternative.

Etwas aufwändiger kann es werden, wenn die Wohneinheiten nicht über eine Zentralheizung, sondern bspw. über einzelne Gasetagenheizungen versorgt werden. Hier ist es zur Einbindung von Erneuerbaren Energien häufig sinnvoll, eine Umstellung auf zentrale Wärmeversorgung vorzunehmen.

Wird entschieden, auch zukünftig dezentral zu heizen, können dezentrale Gasheizungen, die mit mindestens 65 % Biomethan oder anderen grünen Gasen betrieben werden, dezentrale Wärmepumpen sowie Stromdirektheizungen oder die weiteren zugelassenen Heizungstechnologien als Erfüllungsoption dienen.

Beim Finden einer passenden Energieberatung helfen Ihre Stadtwerke oder die Energieeffizienz-Experten.

Entsprechend einem mit der Politik, den Herstellern, dem Handwerk und der Energie- und Gebäudewirtschaft abgestimmten Fahrplan werden aktuell alle Hebel in Bewegung gesetzt, um eine Erhöhung der Produktionskapazitäten und die Sicherung der nötigen Fachkräfte durch breit angelegte Maßnahmen zur Qualifizierung, Weiterbildung und Gewinnung von Nachwuchs zu erreichen. Die Hersteller von Wärmepumpen haben bereits begonnen, ihre Produktion deutlich hochzufahren. Angebot und Nachfrage werden sich von 2024 an Schritt für Schritt anpassen.

Bislang werden über die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20 % und der Einbau klimafreundlicher Heizungen in Bestandsgebäuden mit bis zu 45 % gefördert. Gemeinsam mit dem GEG wurde durch die Bundesregierung eine Überarbeitung dieses Förderkonzeptes veröffentlicht. In der aktuellen Entwurfsfassung ist hierbei für den Einbau klimafreundlicher Heizungssysteme eine Grundförderung von 30 % vorgesehen. Zudem sollen zwei Boni möglich sein: Wer früher als gesetzlich vorgegeben auf eine CO2-neutrale Heizungstechnologie umsteigt, kann bis zu 20 % zusätzlicher Förderung erhalten. Einkommensschwache Haushalte (d.h. mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 €) werden zusätzlich mit bis zu 30 % unterstützt. Der maximal vorgesehene Förderanteil beträgt jedoch höchstens 70 %.

Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können weitere Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragt werden. Zudem soll eine ergänzende Kreditförderung die Finanzierung der neuen Heizungsanlage ermöglichen sowie eine steuerliche Abschreibung als alternatives Instrument zur Verfügung stehen.

Nein. Damit der Umstieg auf Erneuerbare Energien gelingen kann, sieht das Gesetz Übergangsfristen, Übergangslösungen und Härtefallregelungen vor. So kann grundsätzlich jeder von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien ausgenommen werden, der aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht tätigen kann. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen.

Außerdem sollen durch eine Anpassung des aktuellen BEG-Förderkonzepts einkommensschwächere Haushalte bei einem Heizungstausch besonders unterstützt werden (siehe auch die Antwort zur Frage 12: „Welche Förderung gibt es?“).

In Zukunft werden nicht nur vermehrt Wärmepumpen, sondern auch die Ladeinfrastruktur von Elektroautos und weitere elektrifizierte Prozesse den Strombedarf steigern. Herausfordernd ist hierbei jedoch nicht die benötigte Strommenge, die durch den kontinuierlichen Ausbau Erneuerbarer Energien immer klimafreundlicher zu großen Teilen in Deutschland erzeugt werden wird, sondern die hohen Leistungen der entsprechenden Anlagen, die das Stromnetz belasten können. Die Stromnetze sind für andere Lasten ausgelegt worden, weshalb der Ausbau und die Verstärkung der bestehenden Netze notwendige Schritte der Energiewende darstellen. Zudem ist es wichtig, Verbraucher vermehrt regelbar zu machen, um hohe Belastungen im Stromnetz zu minimieren. Der steigende Einsatz von dezentralen Strom- und Wärmespeichern unterstützt diese Entwicklung zusätzlich. Der sogenannte Smart-Meter-Rollout soll Gebäude mit einem jährlichen Verbrauch von über 6.000 kWh mit einem Smart-Meter ausstatten und diese damit besser steuerbar machen. Dynamische Stromtarife können darüber hinaus Anreize schaffen, den Stromverbrauch von lastintensiven Stunden zu netzschonenderen Stunden zu verschieben. Die Umsetzung des Stromnetzausbaus und die zunehmend intelligente Steuerung von Verbrauchern sind Aufgaben, die nur unter umfassenden gesellschaftlichen Anstrengungen und Investitionen bewältigt werden können. Die hierfür notwendigen Prozesse sind bereits gestartet.

Der zusätzliche Stromverbrauch von Wärmepumpen ist durch die hohe Effizienz der Anlagen vergleichsweise gering. In Modellen für eine klimafreundliche Wärmeversorgung wird bis 2030 ein Zubau von rund 5 Mio. Wärmepumpen prognostiziert. Der zusätzliche Strombedarf durch diese Anlagen liegt bei ca. 30 TWh jährlich. Dies entspricht weniger als 5 % des gesamten Stromverbrauchs in 2030 (Siehe hierzu auch: Fraunhofer ISI Langfristszenarien).

Die Versorgungssicherheit unserer Kunden steht an erste Stelle, sodass es für uns ein Selbstverständnis darstellt, keinen Kunden mit einer rechtskonform bestehenden Gasheizung unvorbereitet vom Netz zu nehmen.

Wir als Versorger begeben uns aktuell außerdem auf den Weg, einhergehend mit der Ausarbeitung einer Wärmeplanung auch eine detaillierte Gasnetztransformations- und -entwicklungsplanung aufzustellen, um in Zukunft noch mehr Planungssicherheit bieten zu können.

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