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Gebäude-Energie-Gesetz

Infor­ma­tionen für Immo­bi­li­en­ei­gen­tümer und Mieter

Ein­stieg in die Wärmewende

Das soge­nannte Hei­zungs­ge­setz mar­kiert den Ein­stieg in die Wär­me­wende, Heizen mit Erneu­er­baren Ener­gien soll zum Stan­dard werden. Mit dem neuen GEG schafft die Bun­des­re­gie­rung die Grund­lage, um Kli­ma­schutz im Gebäu­de­be­reich ein­zu­halten und die Abhän­gig­keit Deutsch­lands vom Import fos­siler Energie spürbar zu ver­rin­gern. Der Umstieg auf Erneu­er­bares Heizen wird auch staat­lich gefördert.

 

Das Gebäude-Energie-Gesetz kurz zusammengefasst:

Ab 2024 muss grund­sätz­lich jede neu ein­ge­baute Hei­zung mit min­des­tens 65 Pro­zent Erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden. Für Bestands­ge­bäude gibt es aber eine zeit­liche Abstu­fung gegen­über einem Neubau. Für Neu­bauten in Neu­bau­ge­bieten gilt die Regel ab Januar 2024; maß­geb­lich ist der Zeit­punkt, zu dem der Bau­an­trag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neu­bauten, die in Bau­lü­cken errichtet werden, gibt es län­gere Über­gangs­fristen, um eine bes­sere Abstim­mung der Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung auf die ört­liche Wär­me­pla­nung zu ermög­li­chen. Das bedeutet: In Groß­städten (mehr als 100.000 Ein­wohner) wird der Einbau von Hei­zungen mit 65 Pro­zent Erneu­er­barer Energie spä­tes­tens nach dem 30.06.2026 ver­bind­lich, in klei­neren Städten (weniger als 100.000 Ein­wohner) gilt das spä­tes­tens nach dem 30.06.2028. Das heißt, neue Gas­ oder Ölhei­zungen sind ab dem 1.7.2026 bzw. 1.7.2028 nur noch zulässig, wenn sie zu 65 Pro­zent mit Erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden. Dies wird zum Bei­spiel über die Kom­bi­na­tion mit einer Wär­me­pumpe erreicht (soge­nannte Hybrid­hei­zungen) oder aber anteilig mit Biomethan.

 

Ein Über­blick:

  • Die Pflicht zum Heizen mit erneu­er­baren Ener­gien gilt ab 1.1.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen.
  • Bestehende Hei­zungen dürfen weiter betrieben werden. Defekte Hei­zungen können selbst­ver­ständ­lich repa­riert werden. Wenn eine Erdgas­ oder Ölhei­zung irrepa­rabel defekt ist (Hei­zungs­ha­varie), gibt es prag­ma­ti­sche Über­gangs­lö­sungen und mehr­jäh­rige Über­gangs­fristen, sodass warme Woh­nungen und Häuser garan­tiert sind. In Här­te­fällen können Eigen­tümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneu­er­baren Ener­gien befreit werden.
  • Es besteht eine zeit­liche Abstu­fung zwi­schen Neubau und Bestandsgebäuden.
  • Die Pflicht zum Erneu­er­baren Heizen greift ab dem 1.1.2024 für die Mehr­heit der Neu­bauten. Maß­geb­lich ist der Zeit­punkt, zu dem der Bau­an­trag gestellt wird. Für Bestands­ge­bäude und Neu­bauten, welche in Bau­lü­cken errichtet werden, gibt es län­gere Über­gangs­fristen, um eine bes­sere Abstim­mung der Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung auf die ört­liche Wär­me­pla­nung zu ermöglichen.
  • Die Kom­mu­nale Wär­me­pla­nung wird in den ein­zelnen Kom­munen gestartet. Sie müssen spä­tes­tens bis Mitte 2028 (Groß­städte Mitte 2026) fest­legen, wo in den nächsten Jahren.
  • Wär­me­netze oder auch kli­ma­neu­trale Gas­netze aus­ge­baut werden. Dieser Pro­zess soll durch ein Gesetz zur Wär­me­pla­nung mit bun­des­ein­heit­li­chen Vor­gaben unter­stützt werden.
  • Die Über­gangs­fristen für Bestands­ge­bäude und Neu­bauten, die in Bau­lü­cken errichtet werden, werden mit der Kom­mu­nalen Wär­me­pla­nung ver­zahnt. In Groß­städten (mehr als 100.000 Ein­wohner) wird der Einbau von Hei­zungen daher mit 65 Pro­zent Erneu­er­barer Energie spä­tes­tens nach dem 30.06.2026 ver­bind­lich, in klei­neren Städten (weniger als 100.000 Ein­wohner) gilt das spä­tes­tens nach dem 30.06.2028. Das bedeutet, neue Gas­ oder Ölhei­zungen sind ab dem 1.7.2026 bzw. 1.7.2028 nur noch zulässig, wenn sie zu 65 Pro­zent mit Erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden. Dies wird zum Bei­spiel über die Kom­bi­na­tion mit einer Wär­me­pumpe erreicht (soge­nannte Hybrid­hei­zung) oder aber anteilig mit Bio­me­than. Wird in einer Kom­mune auf der Grund­lage eines Wär­me­plans eine Ent­schei­dung über die Aus­wei­sung als Wär­me­netz­ge­biet (Neu­ oder Ausbau) oder als Was­ser­stoff­netz­aus­bau­ge­biet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, ist hier der Einbau von Hei­zungen mit min­des­tens 65 Pro­zent Erneu­er­baren Ener­gien bereits dann verbindlich.
  • Der Umstieg auf eine kli­ma­freund­liche Wär­me­ver­sor­gung soll durch För­der­mittel erleich­tert werden. Dabei wird die För­de­rung ver­mehrt sozial aus­ge­richtet: Untere und mitt­lere Ein­kom­mens­gruppen (bis 40.000 Euro zu ver­steu­erndem Haus­halts­ein­kommen pro Jahr) erhalten einen ein­kom­mens­ab­hän­gigen Bonus von 30 Pro­zent. Dieser kommt hinzu zur Grund­för­de­rung von 30 Pro­zent, die für alle ver­fügbar ist. Für den Aus­tausch einer alten fos­silen Hei­zung vor 2028 ist zudem ein Klima­-Geschwin­dig­keits-Bonus von 20 Pro­zent erhält­lich. Die maximal mög­liche För­de­rung beträgt 70 Pro­zent der Investitionskosten.
  • Mie­te­rinnen und Mieter werden vor Miet­stei­ge­rungen geschützt. Zum einen sollen Ver­mie­te­rinnen und Ver­mieter natür­lich in neue Hei­zungs­an­lagen inves­tieren und moder­ni­sieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu 10 Pro­zent der Moder­ni­sie­rungs­kosten umlegen. Aller­dings müssen sie von dieser Summe eine staat­liche För­de­rung abziehen, und die Moder­ni­sie­rungs­um­lage wird auf 50 Cent pro Monat und Qua­drat­meter gedeckelt.

 

Worum geht es im Einzelnen:

Deutsch­land hat das Ziel defi­niert bis 2045 kli­ma­neu­tral zu werden, um seinen ver­pflich­tenden Bei­trag zum inter­na­tio­nalen Kli­ma­schutz zu leisten. Doch im Wär­me­sektor hängt die Emis­si­ons­min­de­rung den Zielen hin­terher. 2022 wurden die im Kli­ma­schutz­ge­setz vor­ge­ge­benen CO2­Einsparungen bereits zum dritten Mal in Folge über­schritten. Wesent­liche Ursache ist, dass rund drei Viertel aller Haus­halte noch mit fos­silem Öl oder Gas heizen. Mit der Novelle des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes wird daher die Nut­zung von min­des­tens 65 Pro­zent Erneu­er­barer Energie spä­tes­tens ab Mitte 2028 für alle neuen Hei­zungen ver­bind­lich – jeweils eng gekop­pelt an die Kom­mu­nale Wär­me­pla­nung. So können Kli­ma­schutz, Ener­gie­si­cher­heit und Ver­brau­cher­schutz glei­cher­maßen gestärkt werden. Unter­nehmen sowie auch Gebäu­de­ei­gen­tü­me­rinnen und ­-eigen­tümer erhalten Pla­nungs­si­cher­heit und aus­rei­chenden Vor­lauf für ihre Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen. Die beglei­tende staat­liche För­de­rung mit einer ein­kom­mens­ab­hän­gigen Kom­po­nente und einem neuen Kre­dit­an­gebot sollen dafür sorgen, dass nie­mand beim Umbau der Wär­me­ver­sor­gung finan­ziell über­for­dert wird.

Die Rege­lungen des Gesetzes zum Erneu­er­baren Heizen – also des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) oder Hei­zungs­ge­setzes – sind tech­no­lo­gie­offen aus­ge­staltet. Wer auf 65 Pro­zent Erneu­er­bare Energie umsteigt, kann auf meh­rere pau­schale Erfül­lungs­op­tionen zurück­greifen. Wenn man eine davon nutzt, ist die Vor­gabe erfüllt.

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wär­me­pumpe
  • Bio­mas­se­hei­zung (Holz, Hack­schnitzel und Pellets)
  • Strom­di­rekt­hei­zung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • Wär­me­pumpen oder Solar­thermie-­Hy­brid­hei­zung (Wär­me­pumpe oder solar­ther­mi­sche Anlage kom­bi­niert mit einem mit Öl oder Gas betrie­benen (Spitzenlast­)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung)
  • Hei­zung auf der Basis von Solar­thermie (falls Wär­me­be­darf damit kom­plett gedeckt)
  • Gas­hei­zung, die nach­weis­lich min­des­tens 65 Pro­zent nach­hal­tiges Bio­me­than oder bio­genes Flüs­siggas nutzt

Was Gas­hei­zungen, die auf 100 Pro­zent Was­ser­stoff umge­rüstet werden können, betrifft, gilt: Sie dürfen nach 2026 bzw. 2028 nur ein­ge­baut und mit 65 Pro­zent grünen Gasen betrieben werden, wenn ein ver­bind­li­cher und von der Bun­des­netz­agentur geneh­migter Fahr­plan für die Umstel­lung eines Gas­netzes auf Was­ser­stoff vor­liegt. Die Bun­des­netz­agentur prüft dabei unter anderem, ob der Fahr­plan im Ein­klang mit den Kli­ma­zielen steht.

Für kom­ple­xere Fälle, wie den Ersatz von Gas­eta­gen­hei­zungen, gibt es Über­gangs­fristen von bis zu 13 Jahren. Wenn ein Wär­me­netz­be­treiber den Anschluss an ein Wär­me­netz in Aus­sicht gestellt hat, können noch bis zu zehn Jahre neue Hei­zungen ohne wei­tere Anfor­de­rungen betrieben werden.

Das Gesetz ent­hält zudem eine Här­te­fall­re­ge­lung, nach der eine Aus­nahme von der Pflicht zum Heizen mit Erneu­er­baren Ener­gien auf Antrag mög­lich ist, zum Bei­spiel bei wirt­schaft­li­cher Über­for­de­rung oder wenn die Umstel­lung auf­grund beson­derer per­sön­li­cher Umstände nicht zumutbar ist.

Neue Gas­hei­zungen dürfen in der Über­gangs­zeit zwi­schen Anfang 2024 und dem Moment, in dem die Wär­me­pla­nung greift – in Groß­städten spä­tes­tens Mitte 2026, in klei­neren Kom­munen spä­tes­tens Mitte 2028 – noch ein­ge­baut werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen aber eine ver­bind­liche Bera­tung beim Einbau von mit flüs­sigem oder gas­för­migem Brenn­stoff betrie­benen Hei­zungen vor, um auf wirt­schaft­liche Risiken durch stei­gende CO2­Preise für fos­sile Brenn­stoffe hin­zu­weisen. Zudem müssen Alter­na­tiven in den Blick genommen werden, etwa auf der Grund­lage der Wär­me­pla­nung. Des­wei­teren müssen solche Gas­hei­zungen dann, wenn das Gebäude nach abge­schlos­sener Wär­me­pla­nung nicht an ein Wärme­ oder Was­ser­stoff­netz ange­schlossen werden kann, ab 2029 stei­gende Anteile Bio­me­than oder andere grüne Gase nutzen (15 Pro­zent in 2029, 30 Pro­zent in 2035 und 60 Pro­zent in 2040).

 

Wie sieht die För­de­rung für den Umstieg auf das Heizen mit Erneu­er­baren Ener­gien aus:

Um nie­manden beim Umstieg auf das Heizen mit Erneu­er­baren Ener­gien zu über­for­dern, wird der Einbau nach­hal­tiger Hei­zungen im Rahmen der bewährten Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude (BEG) finan­ziell geför­dert. Dabei soll die För­de­rung in Zukunft stärker sozial aus­ge­richtet werden.

 

Für den Hei­zungs­tausch soll es geben:

  • eine Grund­för­de­rung von 30 Pro­zent der Inves­ti­ti­ons­kosten für alle Wohn­ und Nicht­wohn­ge­bäude, die wie bisher allen pri­vaten Haus­ei­gen­tü­me­rinnen und -­eigen­tü­mern sowie Ver­mie­te­rinnen und Ver­mie­tern, Unter­nehmen, gemein­nüt­zigen Orga­ni­sa­tionen und Kom­munen offensteht;
  • einen ein­kom­mens­ab­hän­gigen Bonus von 30 Pro­zent für selbst­nut­zende Eigen­tü­me­rinnen und Eigen­tümer mit bis zu 40.000 Euro zu ver­steu­erndem Haus­halts­ein­kommen pro Jahr;
  • einen Klima­-Geschwin­dig­keits-Bonus von zunächst 20 Pro­zent für den früh­zei­tigen Aus­tausch alter fos­siler Hei­zungen. Bis ein­schließ­lich 2028 beträgt dieser Bonus 20 Pro­zent, danach wird er um drei Pro­zent punkte alle zwei Jahre abge­senkt. Der Klima-­Ge­schwin­dig­keits-Bonus wird allen selbst­nut­zenden Wohn­ei­gen­tü­me­rinnen und ­-eigen­tü­mern gewährt, deren funk­ti­ons­tüch­tige Gas­hei­zung zum Zeit­punkt der Antrags­stel­lung min­des­tens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl­, Kohle­, Gasetagen­ oder Nacht­spei­cher­hei­zung besitzen.
  • einen Inno­va­ti­ons­bonus von 5 Pro­zent für die Nut­zung von natür­li­chen Käl­te­mit­teln oder Erd­, Wasser­ oder Abwas­ser­wärme bei Wärmepumpen.
  • Die Boni können mit­ein­ander ver­bunden werden, sie sind also kumu­lierbar. Ins­ge­samt beträgt die maximal erhält­liche För­de­rung 70 Pro­zent der Investitionskosten.
  • Ver­mie­te­rinnen und Ver­mieter werden eben­falls die Grund­för­de­rung erhalten, die sie nicht über die Miete umlegen dürfen. Hier­durch wird der Anstieg der Mieten durch ener­ge­ti­sche Sanie­rungen gedämpft.

Neu ist ein Kre­dit­an­gebot für Hei­zungs­tausch oder Effi­zi­enz­maß­nahmen, zins­ver­güns­tigt für Antrag­stel­lende, die über ein zu ver­steu­erndes Haus­halts­ein­kommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr verfügen.

Für die Neu­aus­ge­stal­tung wird die ent­spre­chende För­der­richt­linie „BEG Ein­zel­maß­nahmen“ über­ar­beitet. Bis diese greift, gilt die aktu­elle För­der­richt­linie weiter und steht allen, die schon vor­an­gehen wollen, mit Inves­ti­ti­ons­kos­ten­zu­schüssen zum Hei­zungs­tausch und wei­teren Effi­zi­enz­maß­nahmen zur Verfügung.

FAQ zum neuen Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG 2024)

Seit dem 1. November 2020 gilt in Deutsch­land das Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG), das den Inhalt von gleich drei Ver­ord­nungen und Gesetzen gebün­delt und diese danach abge­löst hat. Das GEG ent­hielt bisher Anfor­de­rungen an die Ener­gie­ef­fi­zienz von Gebäuden sowie die antei­lige Nut­zung erneu­er­barer Ener­gien im Neubau. Die aktu­elle Novelle sieht jedoch einen weit­rei­chen­deren Gel­tungs­be­reich des Gesetzes in der Wär­me­ver­sor­gung von Gebäuden, zuneh­mend dabei auch im Gebäu­de­be­stand, vor.

Dies liegt im Pariser Kli­ma­ab­kommen begründet, zu dessen Ein­hal­tung Deutsch­land völ­ker­recht­lich ver­pflichtet ist. Auch im Kli­ma­schutz­ge­setz sind Emis­sions-Ein­spar­ziele fest­ge­schrieben, die erreicht werden müssen. Dabei sind ins­be­son­dere im Wär­me­sektor noch große Ein­spa­rungen erfor­der­lich, da bis­lang zur Wär­me­er­zeu­gung stark auf Erdgas als Ener­gie­träger gesetzt wurde. Um den Wechsel hin zu einer kli­ma­freund­li­chen Wär­me­ver­sor­gung zu gestalten, wird jetzt der Ein­satz erneu­er­barer Wär­me­träger auch über das GEG gestärkt.

Bereits 2021 wurde im Koali­ti­ons­ver­trag for­mu­liert, dass die Bun­des­re­gie­rung gesetz­lich fest­schreiben wird, dass neu ein­ge­baute Hei­zungen ab dem 01.01.2025 mit min­des­tens 65 % Erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden müssen. Dieser Stichtag wurde 2022 im Kon­text des rus­si­schen Angriffs auf die Ukraine auf den 01.01.2024 vor­ge­zogen, um den Weg zur Ener­gie­un­ab­hän­gig­keit Deutsch­lands zu beschleu­nigen. Zunächst greift diese Vor­gabe jedoch nur für Neu­bauten in Neu­bau­ge­bieten, Bestands­ge­bäude werden erst zu einem spä­teren Zeit­punkt in die Pflicht genommen.

Nachdem im April 2023 der erste Gesetz­ent­wurf des novel­lierten GEG ein­stimmig durch das Bun­des­ka­bi­nett beschlossen wurde, wurde er dem Bun­desrat zuge­leitet, der eine Stel­lung­nahme abge­geben hat. Gemeinsam mit einer Gegen­dar­stel­lung der Bun­des­re­gie­rung wurden Geset­zes­ent­wurf und Stel­lung­nahme an den Bun­destag über­geben, in dem das Gesetz über­ar­beitet wurde. Die Regie­rungs­frak­tionen lie­ferten sich zwi­schen­zeit­lich eine erhitzte Debatte über die genaue Aus­ge­stal­tung des Gesetzes, bis im Juni ein Kom­pro­miss im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren erzielt und gemein­same Leit­planken des GEG for­mu­liert wurden.

Schließ­lich wurde das Gesetz im Sep­tember nach einigen inhalt­li­chen Ände­rungen vom Bun­destag mit 397 von 736 Stimmen beschlossen und tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Den Bun­desrat muss das Gesetz Ende Sep­tember noch pas­sieren. Dieser ist nicht zustim­mungs­pflichtig, er kann also Ein­spruch erheben, das Gesetz aber nicht blockieren.

Bis­lang ist noch keine Syn­opse des novel­lierten Geset­zes­textes ver­öf­fent­licht (Stand Sep­tember 2023). Eine For­mu­lie­rungs­hilfe des Voll­textes wird durch das BMWK zur Ver­fü­gung gestellt.

Als Eigen­tümer eines Bestands­ge­bäudes müssen Sie nicht sofort tätig werden. Ledig­lich im Falle einer Hei­zungs­ha­varie, wenn die Anlage also irrepa­rabel beschä­digt wäre, und auch erst, wenn in Ihrer Kom­mune eine Kom­mu­nale Wär­me­pla­nung erstellt wurde, greift die Pflicht, mit der neuen Hei­zungs­an­lage min­des­tens 65% der Wär­me­er­zeu­gung aus Erneu­er­baren Ener­gien bereitzustellen.

Nein. Die Vor­gaben des GEG greifen, wenn eine Öl- oder Gas­hei­zung irrepa­rabel beschä­digt ist, und auch erst, wenn in Ihrer Kom­mune eine Kom­mu­nale Wär­me­pla­nung erstellt wurde. Dann darf diese Hei­zung im Regel­fall nicht mehr durch eine reine Öl- oder Gas­hei­zung ersetzt werden. Statt­dessen muss ein Gerät oder eine Kom­bi­na­tion von Geräten ein­ge­baut werden, die zu min­des­tens 65% mit erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden können. Im GEG gibt es zudem einige Aus­nah­me­re­ge­lungen und Übergangsfristen.

Bereits im bisher gül­tigen GEG ist seit 2020 ein Betriebs­verbot von alten Öl- und Gas­hei­zungen fest­ge­schrieben. Eigentümer:innen müssen Stan­dard- und Kon­stant­tem­pe­ra­tur­kessel nach 30 Jahren erneuern.

Im GEG ist vor­ge­sehen, dass Hei­zungs­an­lagen nur noch ein­ge­baut werden dürfen, wenn diese min­des­tens zu 65 % mit Erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden. Dies kann über eine Ener­gie­bi­lanz über das Gebäude nach­ge­wiesen werden. Damit nicht jedes Gebäude auf­wendig bilan­ziert werden muss, bietet das GEG in § 71 zudem diverse Tech­no­lo­gien zur Erfül­lung dieser Vor­gabe, bei deren Ein­satz ver­ein­facht ange­nommen wird, dass die 65 %-Vor­gabe ein­ge­halten wird.

Diese sind:

  • Anschluss an ein Wär­me­netz, das die zum Zeit­punkt des Anschlusses gel­tenden recht­li­chen Anfor­de­rungen erfüllt
  • elek­trisch ange­trie­bene Wär­me­pumpe zur voll­stän­digen Deckung des Wärmebedarfs
  • Wär­me­pumpen-Hybrid­hei­zungen, wenn min­des­tens 30 (in bestimmten Fällen 40) Pro­zent der Gebäu­de­heiz­last über die Wär­me­pumpe abge­deckt werden
  • Strom­di­rekt­hei­zung
  • Solar­ther­mie­an­lage
  • Solar­thermie-Hybrid­hei­zungen
  • Was­ser­stoff­ba­sierte Heiz­sys­teme (Erdgas-Hei­zungen, die auf Was­ser­stoff umrüstbar sind)
  • Heiz­sys­teme mit fester Biomasse
  • Bio­gas­ba­sierte Heizsysteme

Aus diesen Tech­no­lo­gien können Gebäudeeigentümer:innen die sinn­vollste Option für ihr Gebäude wählen.
Die Ver­pflich­tung greift ab dem 01.01.2024 nur für Neu­bauten in Neu­bau­ge­bieten, andere Neu­bauten sowie Bestands­ge­bäude unter­liegen der Pflicht erst, wenn für das vor­lie­gende Gebiet eine Kom­mu­nale Wär­me­pla­nung durch­ge­führt wurde. Diese soll bis spä­tes­tens 2028 erstellt werden. (Siehe hierzu auch Frage 8: „Was genau ist eine Kom­mu­nale Wärmeplanung?“)

In Gebäuden, die ab 1970 errichtet worden sind, ist das in der Regel gut mög­lich. Aber auch in älteren Gebäuden können Wär­me­pumpen bei einer sorg­samen Pla­nung ein­ge­setzt werden.

Im GEG sind jedoch ins­be­son­dere für Bestands­ge­bäude auch Kom­bi­na­tionen von Wär­me­pumpen und Spit­zen­last­kes­seln, der Anschluss an ein Wär­me­netz sowie wei­tere Tech­no­lo­gien als Erfül­lungs­op­tionen für die 65%-Erneuerbare-Energien-Verpflichtung vorgesehen.

Siehe die Ant­wort zur Frage 5: „Welche Hei­zungs­an­lagen können ab 2024 ein­ge­setzt werden?“

Die Kom­mu­nale Wär­me­pla­nung ist ein wich­tiges Leit­in­stru­ment, um die Wär­me­wende in Deutsch­land erfolg­reich umzu­setzen. Das kom­plexe Wär­me­ver­sor­gungs­system in den Kom­munen muss ana­ly­siert und lokale Poten­ziale zur Erneu­er­baren Wär­me­er­zeu­gung ermit­telt werden. Nur so können lang­fris­tige stra­te­gi­sche Ent­schei­dungen dar­über getroffen werden, wie die Wär­me­ver­sor­gung orga­ni­siert und kos­ten­ef­fi­zient in Rich­tung Treib­haus­gas­neu­tra­lität trans­for­miert werden kann. Um ganz­heit­liche Lösungen zu ent­wi­ckeln, werden alle pla­nungs­re­le­vanten Akteure, Bür­ge­rinnen und Bürger sowie die Unter­nehmen vor Ort in den Pla­nungs­pro­zess ein­ge­bunden. Am Ende des Pro­zesses steht ein soge­nannter Wär­me­plan, der kon­krete Umset­zungs­maß­nahmen, einen Zeit­plan und Mei­len­steine hin zu einer kli­ma­neu­tralen Wär­me­ver­sor­gung bis spä­tes­tens 2045 ent­hält. Eine zen­trale Auf­gabe der Wär­me­pla­nung ist die Aus­wei­sung von Eig­nungs­ge­bieten für bspw. Wär­me­netze oder Ein­zel­hei­zungen. Diese Aus­wei­sung bietet den Bürger:innen vor Ort eine Hil­fe­stel­lung dabei, wie mit der eigenen Hei­zungs­an­lage zu ver­fahren ist und schafft damit Planungssicherheit.

In einigen Bun­des­län­dern, bei­spiels­weise Baden-Würt­tem­berg oder Schleswig-Hol­stein, ist die Kom­mu­nale Wär­me­pla­nung schon vor einigen Jahren ver­pflich­tend ein­ge­führt worden und die Wär­me­pläne der ersten Kom­munen sind erstellt. Aktuell wird das Wär­me­pla­nungs­ge­setz erar­beitet, wel­ches die Kom­mu­nale Wär­me­pla­nung flä­chen­de­ckend in Deutsch­land ein­führen wird.

In grö­ßeren Städten mit mehr als 100.000 Ein­woh­nern wird diese bis Mitte 2026 durch­ge­führt werden müssen, in klei­neren Gemeinden mit weniger als 100.000 Ein­woh­nern bis Mitte 2028.

Besteht die Mög­lich­keit, das MFH an ein Fern­wär­me­netz anzu­schließen, kann dies eine sehr sinn­volle Erfül­lungs­op­tion dar­stellen. Aber auch Wär­me­pumpen höherer Leis­tungs­klassen werden mitt­ler­weile für die Wär­me­ver­sor­gung von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern ein­ge­setzt und bieten neben den wei­teren zuge­las­senen Hei­zungs­op­tionen eine gute Alternative.

Etwas auf­wän­diger kann es werden, wenn die Wohn­ein­heiten nicht über eine Zen­tral­hei­zung, son­dern bspw. über ein­zelne Gas­eta­gen­hei­zungen ver­sorgt werden. Hier ist es zur Ein­bin­dung von Erneu­er­baren Ener­gien häufig sinn­voll, eine Umstel­lung auf zen­trale Wär­me­ver­sor­gung vorzunehmen.

Wird ent­schieden, auch zukünftig dezen­tral zu heizen, können dezen­trale Gas­hei­zungen, die mit min­des­tens 65 % Bio­me­than oder anderen grünen Gasen betrieben werden, dezen­trale Wär­me­pumpen sowie Strom­di­rekt­hei­zungen oder die wei­teren zuge­las­senen Hei­zungs­tech­no­lo­gien als Erfül­lungs­op­tion dienen.

Beim Finden einer pas­senden Ener­gie­be­ra­tung helfen Ihre Stadt­werke oder die Ener­gie­ef­fi­zienz-Experten.

Ent­spre­chend einem mit der Politik, den Her­stel­lern, dem Hand­werk und der Energie- und Gebäu­de­wirt­schaft abge­stimmten Fahr­plan werden aktuell alle Hebel in Bewe­gung gesetzt, um eine Erhö­hung der Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­täten und die Siche­rung der nötigen Fach­kräfte durch breit ange­legte Maß­nahmen zur Qua­li­fi­zie­rung, Wei­ter­bil­dung und Gewin­nung von Nach­wuchs zu errei­chen. Die Her­steller von Wär­me­pumpen haben bereits begonnen, ihre Pro­duk­tion deut­lich hoch­zu­fahren. Angebot und Nach­frage werden sich von 2024 an Schritt für Schritt anpassen.

Bis­lang werden über die Bun­des­för­de­rung effi­zi­ente Gebäude (BEG) Sanie­rungs­maß­nahmen mit bis zu 20 % und der Einbau kli­ma­freund­li­cher Hei­zungen in Bestands­ge­bäuden mit bis zu 45 % geför­dert. Gemeinsam mit dem GEG wurde durch die Bun­des­re­gie­rung eine Über­ar­bei­tung dieses För­der­kon­zeptes ver­öf­fent­licht. In der aktu­ellen Ent­wurfs­fas­sung ist hierbei für den Einbau kli­ma­freund­li­cher Hei­zungs­sys­teme eine Grund­för­de­rung von 30 % vor­ge­sehen. Zudem sollen zwei Boni mög­lich sein: Wer früher als gesetz­lich vor­ge­geben auf eine CO2-neu­trale Hei­zungs­tech­no­logie umsteigt, kann bis zu 20 % zusätz­li­cher För­de­rung erhalten. Ein­kom­mens­schwache Haus­halte (d.h. mit einem zu ver­steu­ernden Jah­res­ein­kommen von unter 40.000 €) werden zusätz­lich mit bis zu 30 % unter­stützt. Der maximal vor­ge­se­hene För­der­an­teil beträgt jedoch höchs­tens 70 %.

Zusätz­lich zur För­de­rung des Hei­zungs­tauschs können wei­tere Zuschüsse für Effi­zi­enz­maß­nahmen bean­tragt werden. Zudem soll eine ergän­zende Kre­dit­för­de­rung die Finan­zie­rung der neuen Hei­zungs­an­lage ermög­li­chen sowie eine steu­er­liche Abschrei­bung als alter­na­tives Instru­ment zur Ver­fü­gung stehen.

Nein. Damit der Umstieg auf Erneu­er­bare Ener­gien gelingen kann, sieht das Gesetz Über­gangs­fristen, Über­gangs­lö­sungen und Här­te­fall­re­ge­lungen vor. So kann grund­sätz­lich jeder von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit Erneu­er­baren Ener­gien aus­ge­nommen werden, der aus wirt­schaft­li­chen Gründen die Inves­ti­tion nicht tätigen kann. Die Betrof­fenen können einen ent­spre­chenden Antrag bei der zustän­digen Lan­des­be­hörde stellen.

Außerdem sollen durch eine Anpas­sung des aktu­ellen BEG-För­der­kon­zepts ein­kom­mens­schwä­chere Haus­halte bei einem Hei­zungs­tausch beson­ders unter­stützt werden (siehe auch die Ant­wort zur Frage 12: „Welche För­de­rung gibt es?“).

In Zukunft werden nicht nur ver­mehrt Wär­me­pumpen, son­dern auch die Lade­infra­struktur von Elek­tro­autos und wei­tere elek­tri­fi­zierte Pro­zesse den Strom­be­darf stei­gern. Her­aus­for­dernd ist hierbei jedoch nicht die benö­tigte Strom­menge, die durch den kon­ti­nu­ier­li­chen Ausbau Erneu­er­barer Ener­gien immer kli­ma­freund­li­cher zu großen Teilen in Deutsch­land erzeugt werden wird, son­dern die hohen Leis­tungen der ent­spre­chenden Anlagen, die das Strom­netz belasten können. Die Strom­netze sind für andere Lasten aus­ge­legt worden, wes­halb der Ausbau und die Ver­stär­kung der bestehenden Netze not­wen­dige Schritte der Ener­gie­wende dar­stellen. Zudem ist es wichtig, Ver­brau­cher ver­mehrt regelbar zu machen, um hohe Belas­tungen im Strom­netz zu mini­mieren. Der stei­gende Ein­satz von dezen­tralen Strom- und Wär­me­spei­chern unter­stützt diese Ent­wick­lung zusätz­lich. Der soge­nannte Smart-Meter-Rollout soll Gebäude mit einem jähr­li­chen Ver­brauch von über 6.000 kWh mit einem Smart-Meter aus­statten und diese damit besser steu­erbar machen. Dyna­mi­sche Strom­ta­rife können dar­über hinaus Anreize schaffen, den Strom­ver­brauch von last­in­ten­siven Stunden zu netz­scho­nen­deren Stunden zu ver­schieben. Die Umset­zung des Strom­netz­aus­baus und die zuneh­mend intel­li­gente Steue­rung von Ver­brau­chern sind Auf­gaben, die nur unter umfas­senden gesell­schaft­li­chen Anstren­gungen und Inves­ti­tionen bewäl­tigt werden können. Die hierfür not­wen­digen Pro­zesse sind bereits gestartet.

Der zusätz­liche Strom­ver­brauch von Wär­me­pumpen ist durch die hohe Effi­zienz der Anlagen ver­gleichs­weise gering. In Modellen für eine kli­ma­freund­liche Wär­me­ver­sor­gung wird bis 2030 ein Zubau von rund 5 Mio. Wär­me­pumpen pro­gnos­ti­ziert. Der zusätz­liche Strom­be­darf durch diese Anlagen liegt bei ca. 30 TWh jähr­lich. Dies ent­spricht weniger als 5 % des gesamten Strom­ver­brauchs in 2030 (Siehe hierzu auch: Fraun­hofer ISI Lang­frist­sze­na­rien).

Die Ver­sor­gungs­si­cher­heit unserer Kunden steht an erste Stelle, sodass es für uns ein Selbst­ver­ständnis dar­stellt, keinen Kunden mit einer rechts­kon­form bestehenden Gas­hei­zung unvor­be­reitet vom Netz zu nehmen.

Wir als Ver­sorger begeben uns aktuell außerdem auf den Weg, ein­her­ge­hend mit der Aus­ar­bei­tung einer Wär­me­pla­nung auch eine detail­lierte Gas­netz­trans­for­ma­tions- und -ent­wick­lungs­pla­nung auf­zu­stellen, um in Zukunft noch mehr Pla­nungs­si­cher­heit bieten zu können.

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