WhatsApp Kontakt

rund um die Uhr erreichbar:

06282 9220-0

info@sw-wallduern.de

Messwesen

Mit der Liberalisierung des Messwesens und den damit einhergehend Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen für Messeinrichtungen in der Energiewirtschaft soll ein freier Markt für diese Dienstleistungen mit dem Ziel sinkender Messentgelte für die Kunden geschaffen werden.

Die erste rechtliche Grundlage wurde durch § 21b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 geschaffen und durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) am 02. September 2016 abgelöst. Es regelt den Markt für den Betrieb von Messstellen und die Ausstattung der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Das MsbG wurde durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) eingeführt. Dadurch ist der Messstellenbetrieb (MSB) für moderne Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme nicht mehr Aufgabe des Netzbetreibers, sondern wird Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB).

Ihre Fragen

Ihre Fragen beantworten wir sehr gerne ...

Berater EDM

Team EDM/Mess- und Zählerwesen

Tel:06282 9220-822
E-Mail: Energiedatenmanagement

Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Information nach § 37 Abs. 1 MsbG

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Stadtwerke Walldürn GmbH übernimmt innerhalb ihres Netzgebietes den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem MsbG zu den folgenden Konditionen:

Die Stadtwerke Walldürn GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  • Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des EnWG besteht,
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 kW.
  • Die Stadtwerke Walldürn GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
  • Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh sowie
  • von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 kW.
  • Soweit nach MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Walldürn GmbH an ortsfesten Zählpunkten die Messstellen bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.
  • Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere
  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway (vorbehaltlich abweichender Festlegungen der BNetzA) und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 kWh, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des EnWG erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem EEG oder dem KWKG und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen ergeben sich aus dem Preisblatt „Preise für den grundzuständigen Messstellenbetrieb“.

Das Preisblatt steht unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen. Dieses wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Gleiches gilt für Zusatzleistungen nach § 32 Abs. 2 MsbG, die jeweils gesondert zu beauftragen sind. Sobald die Stadtwerke Walldürn GmbH neue Zusatzleistungen anbieten, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

Messstellenzugang

Das Tätigwerden eines wettbewerblichen MSB (wMSB) im Netz der Stadtwerke Walldürn GmbH erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber.

Die BNetzA hat mit Beschluss vom 23. August 2017 die Änderung des seit dem 09. September 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)). Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des MsbG an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen.

Messstellenrahmenverträge auf Grundlage des § 21b EnWG bzw. MessZV in der Fassung des ursprünglich am 09. September 2010 von der BNetzA veröffentlichten Standardvertrages (Az. BK6-09-034 (Strom) und BK7-09-001 (Gas)) sind auszutauschen.

Gerne bieten wir wMSB den Abschluss des beigefügten Messstellenbetreiberrahmenvertrages Strom bzw. Gas an. Der Vertrag entspricht dem durch die BNetzA festgelegten Vertragsmuster.

Informationen zu Kontaktdaten finden Sie unter Kommunikationsdaten.

Unser Erklärvideo zum Smart-Meter

Zum Starten des Videos klicken Sie auf das nachfolgende Bild.

Fragen & Antworten zum iMS-Rollout

Intelligente Messsysteme (iMS), die auch als „Smart Meter“ bezeichnet werden, bestehen aus einem digitalen Stromzähler („moderne Messeinrichtung“) und einer Kommunikationseinheit („Smart-Meter-Gateway“).

Eine moderne Messeinrichtung zeigt nicht nur den aktuellen Zählerstand an, wie ein konventioneller „Ferraris-Zähler“, sondern den tatsächlichen Stromverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit (z. B. Tag, Woche, Monat, Jahr).

Das Smart-Meter-Gateway ist eine besonders gesicherte Schnittstelle zur Kommunikation zwischen Stromverbrauchern und -erzeugern mit Stromnetzbetreibern und Energielieferanten.

Intelligente Messsysteme (iMS) sorgen für Verbrauchstransparenz, Vermeidung von Vor-Ort-Ablesungen und ermöglichen die Nutzung „dynamischer“ (variabler) Stromtarife:

  • Verfolgen Sie mit einem iMS ihren Stromverbrauch, beispielsweise Tageswerte historischer Stromverbräuche, um damit ihr Verbrauchsverhalten und ihre Stromrechnung leichter nachzuvollziehen;
  • Verbrauchsdaten werden automatisch an den Messstellenbetreiber gesendet. Damit entfällt für Sie die Vor-Ort-Ablesung.
  • Variable Stromtarife ermöglichen unterschiedliche Strompreisstufen in einem Tarif – zu bestimmten Zeiten (z. B. tagsüber oder nachts) profitieren Sie von unterschiedlichen Preisen. Mit Ihrem Verbrauchsverhalten können Sie somit aktiv auf die Höhe Ihrer Stromkosten Einfluss nehmen.

Ja!

Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle muss der gMSB den Betroffenen über den anstehenden Zählerwechsel informieren.

Zudem muss der grundzuständige Messstellenbetreiber dem Betroffenen auch auf die Wahlmöglichkeit eines anderen Messstellenbetreibers hinweisen.

Die Digitalisierung des Messwesens ist kein Selbstzweck, sondern soll als wesentlicher Baustein im Rahmen der Energiewende dazu dienen, die nötigen Flexibilisierungspotenziale zu heben. Dabei wird das intelligente Messsystem (iMS) vielfältige Funktionen übernehmen:

  • Messung des Energieverbrauchs unter Einhaltung eichrechtlicher Anforderungen;
  • Steuerung von dezentralen Erzeugern oder Lasten, wie bspw. Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken, die in Summe eine systemrelevante Größe bilden, wobei das iMS die benötigte Kommunikationsinfrastruktur zur Zustandsermittlung und Steuerung stellt;
  • Kommunikation durch Vernetzung aller Geräte und Marktpartner;
  • Information von Verbraucher und Erzeuger in Echtzeit über aktuelle Energieverbrauch und – Einspeisewerte.

Das Messstellenbetriebsgesetz erklärt, um ein einheitliches und sehr hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, Schutzprofile und Technische Richtlinien für intelligente Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz,
Datensicherheit und Interoperabilität für verbindlich. Diese wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gemeinsam mit Branchenvertretern unter enger Einbindung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesnetzagentur und der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt erarbeitet. Diese sind auf der Homepage des BSI veröffentlicht. Mit einem Siegel des BSI werden nur Systeme ausgezeichnet, die sehr hohen Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen nachweislich erfüllen.

Das intelligente Messsystem ersetzt den bisherigen Zähler im Zählerschrank. Eine Änderung oder eine Erweiterung der Anlage ist somit im Regelfall nicht erforderlich, sofern Ihr Zählerschrank dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

Die Preise für den Messstellenbetreib für intelligente Messsysteme können dem Preisblatt entnommen werden. Siehe hierzu den Link „Preise für den grundzuständigen Messstellenbetrieb“ zum entsprechenden Dokument.

Sofern es sich bei der Messstelle um einen sogenannten Pflichteinbaufall handelt, also der Einbau eines intelligenten Messsystem nach § 29 i.V.m. § 31 MsbG gesetzlich vorgeschrieben ist, kann dem Einbau nicht widersprochen werden.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist für den Einbau und den Betrieb der intelligenten Messsysteme zuständig.

Der Anschlussnutzer kann auch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragen. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, übernimmt der grundzuständige Messstellenbetreiber automatisch.

copyright: Fragen & Antworten zum iMS-Rollout, vgl. bmwi, BNetzA, VDE FNN.

Das könnte Sie auch interessieren

Kommunikationsdaten

Unsere Kommunikations- und Kontaktdatenblätter finden Sie auf dieser Seite.

Grundversorger

Informationen zum Thema Grundversorger für Strom und Erdgas finden Sie hier.