Sie benötigen einen Termin? Jetzt vereinbaren...

Mess­wesen

Mit der Libe­ra­li­sie­rung des Mess­we­sens und den damit ein­her­ge­hend Ände­rungen gesetz­li­cher Rah­men­be­din­gungen für Mess­ein­rich­tungen in der Ener­gie­wirt­schaft soll ein freier Markt für diese Dienst­leis­tungen mit dem Ziel sin­kender Mess­ent­gelte für die Kunden geschaffen werden.

Die erste recht­liche Grund­lage wurde durch § 21b Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG) vom 7. Juli 2005 geschaffen und durch das Mess­stel­len­be­triebs­ge­setz (MsbG) am 02. Sep­tember 2016 abge­löst. Es regelt den Markt für den Betrieb von Mess­stellen und die Aus­stat­tung der lei­tungs­ge­bun­denen Ener­gie­ver­sor­gung mit modernen Mess­ein­rich­tungen und intel­li­genten Mess­sys­temen. Das MsbG wurde durch das Gesetz zur Digi­ta­li­sie­rung der Ener­gie­wende (GDEW) ein­ge­führt. Dadurch ist der Mess­stel­len­be­trieb (MSB) für moderne Mess­ein­rich­tungen und intel­li­genten Mess­sys­teme nicht mehr Auf­gabe des Netz­be­trei­bers, son­dern wird Auf­gabe des grund­zu­stän­digen Mess­stel­len­be­trei­bers (gMSB).

Ihre Fragen

Ihre Fragen beant­worten wir sehr gerne …

Berater EDM

Team EDM/­Mess- und Zählerwesen

Tel:06282 9220-822
E-Mail: Ener­gie­da­ten­ma­nage­ment

Grund­zu­stän­diger Messstellenbetreiber

Infor­ma­tion nach § 37 Abs. 1 MsbG

Bekannt­gabe zur zukünf­tigen Aus­stat­tung von Mess­stellen mit modernen Mess­ein­rich­tungen und intel­li­genten Mess­sys­temen im Sinne des Mess­stel­len­be­triebs­ge­setzes (MsbG)

Die Stadt­werke Wall­dürn GmbH über­nimmt inner­halb ihres Netz­ge­bietes den Mess­stel­len­be­trieb als grund­zu­stän­diger Mess­stel­len­be­treiber nach dem MsbG zu den fol­genden Konditionen:

Die Stadt­werke Wall­dürn GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG tech­nisch mög­lich und nach § 31 MsbG wirt­schaft­lich ver­tretbar ist, Mess­stellen an orts­festen Zähl­punkten mit intel­li­genten Mess­sys­temen wie folgt ausstatten:

  • Bei Letzt­ver­brau­chern mit einem Jah­res­strom­ver­brauch über 6.000 kWh sowie bei sol­chen Letzt­ver­brau­chern, mit denen eine Ver­ein­ba­rung nach § 14a des EnWG besteht,
  • bei Anla­gen­be­trei­bern mit einer instal­lierten Leis­tung über 7 kW.
  • Die Stadt­werke Wall­dürn GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG tech­nisch mög­lich und nach § 31 MsbG wirt­schaft­lich ver­tretbar ist, Mess­stellen an orts­festen Zähl­punkten mit intel­li­genten Mess­sys­temen wie folgt ausstatten:
  • Bei Letzt­ver­brau­chern mit einem Jah­res­strom­ver­brauch bis ein­schließ­lich 6.000 kWh sowie
  • von Anlagen mit einer instal­lierten Leis­tung über 1 bis ein­schließ­lich 7 kW.
  • Soweit nach MsbG die Aus­stat­tung einer Mess­stelle mit intel­li­genten Mess­sys­temen nicht vor­ge­sehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirt­schaft­lich ver­tretbar ist, wird die Stadt­werke Wall­dürn GmbH an orts­festen Zähl­punkten die Mess­stellen bei Letzt­ver­brau­chern und Anla­gen­be­trei­bern min­des­tens mit modernen Mess­ein­rich­tungen ausstatten.
  • Bei der Aus­stat­tung von Mess­stellen mit intel­li­genten Mess­sys­temen umfasst die Durch­füh­rung insbesondere
  • die in § 60 MsbG benannten Pro­zesse ein­schließ­lich der Plau­si­bi­li­sie­rung und Ersatz­wert­bil­dung im Smart-Meter-Gateway (vor­be­halt­lich abwei­chender Fest­le­gungen der BNetzA) und die stan­dard­mäßig erfor­der­liche Daten­kom­mu­ni­ka­tion sowie
  • bei Letzt­ver­brau­chern mit einem Jah­res­strom­ver­brauch von höchs­tens 10.000 kWh, soweit es der variable Strom­tarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des EnWG erfor­dert, maximal die täg­liche Bereit­stel­lung von Zäh­ler­stands­gängen des Vor­tages gegen­über dem Ener­gie­lie­fe­ranten und dem Netz­be­treiber sowie
  • die Über­mitt­lung der nach § 61 MsbG erfor­der­li­chen Infor­ma­tionen an eine lokale Anzei­ge­ein­heit oder über eine Anwen­dung in einem Online-Portal, wel­ches einen geschützten indi­vi­du­ellen Zugang ermög­licht sowie
  • die Bereit­stel­lung der Infor­ma­tionen über das Poten­zial intel­li­genter Mess­sys­teme im Hin­blick auf die Hand­ha­bung der Able­sung und die Über­wa­chung des Ener­gie­ver­brauchs sowie eine Soft­ware­lö­sung, die Anwen­dungs­in­for­ma­tionen zum intel­li­genten Mess­system, zu Strom­spar­hin­weisen und -anwen­dungen nach dem Stand von Wis­sen­schaft und Technik ent­hält, Aus­stat­tungs­merk­male und Bei­spiel­an­wen­dungen beschreibt und Anlei­tungen zur Befol­gung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereit­halten einer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­lö­sung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Ände­rung des Schalt­pro­fils sowie einmal täg­lich die Über­mitt­lung eines Netz­zu­stands­da­tums her­bei­ge­führt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Vor­aus­set­zungen die Anbin­dung von Erzeu­gungs­an­lagen nach dem EEG oder dem KWKG und die Anbin­dung von Mess­ein­rich­tungen für Gas und
  • die Erfül­lung wei­terer sich aus den Fest­le­gungen der Bun­des­netz­agentur erge­bender Pflichten, ins­be­son­dere zu Geschäfts­pro­zessen, Daten­for­maten, Abrech­nungs­pro­zessen, Ver­trägen oder zur Bilanzierung.

Die Ent­gelte für den Mess­stel­len­be­trieb für intel­li­gente Mess­sys­teme und moderne Mess­ein­rich­tungen ergeben sich aus dem Preis­blatt „Preise für den grund­zu­stän­digen Messstellenbetrieb“.

Das Preis­blatt steht unter dem Vor­be­halt künf­tiger Anpas­sungen. Dieses wird regel­mäßig aktua­li­siert und ver­öf­fent­licht. Glei­ches gilt für Zusatz­leis­tungen nach § 32 Abs. 2 MsbG, die jeweils geson­dert zu beauf­tragen sind. Sobald die Stadt­werke Wall­dürn GmbH neue Zusatz­leis­tungen anbieten, werden diese in das Preis­blatt aufgenommen.

Mess­stel­len­zu­gang

Das Tätig­werden eines wett­be­werb­li­chen MSB (wMSB) im Netz der Stadt­werke Wall­dürn GmbH erfor­dert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Mess­stel­len­be­trei­ber­rah­men­ver­trages mit dem Netzbetreiber.

Die BNetzA hat mit Beschluss vom 23. August 2017 die Ände­rung des seit dem 09. Sep­tember 2010 stan­dar­di­sierten Mess­stel­len­rah­men­ver­trages beschlossen (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)). Das Ver­trags­werk war nach Inkraft­treten des MsbG an die neuen Rah­men­be­din­gungen im Mess­wesen und die Ände­rungen in der Markt­kom­mu­ni­ka­tion anzupassen.

Mess­stel­len­rah­men­ver­träge auf Grund­lage des § 21b EnWG bzw. MessZV in der Fas­sung des ursprüng­lich am 09. Sep­tember 2010 von der BNetzA ver­öf­fent­lichten Stan­dard­ver­trages (Az. BK6-09-034 (Strom) und BK7-09-001 (Gas)) sind auszutauschen.

Gerne bieten wir wMSB den Abschluss des bei­gefügten Mess­stel­len­be­trei­ber­rah­men­ver­trages Strom bzw. Gas an. Der Ver­trag ent­spricht dem durch die BNetzA fest­ge­legten Vertragsmuster.

Infor­ma­tionen zu Kon­takt­daten finden Sie unter Kom­mu­ni­ka­ti­ons­daten.

Unser Erklär­video zum Smart-Meter

Zum Starten des Videos kli­cken Sie auf das nach­fol­gende Bild.

Fragen & Ant­worten zum iMS-Rollout

Intel­li­gente Mess­sys­teme (iMS), die auch als „Smart Meter“ bezeichnet werden, bestehen aus einem digi­talen Strom­zähler („moderne Mess­ein­rich­tung“) und einer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­heit („Smart-Meter-Gateway“).

Eine moderne Mess­ein­rich­tung zeigt nicht nur den aktu­ellen Zäh­ler­stand an, wie ein kon­ven­tio­neller „Fer­raris-Zähler“, son­dern den tat­säch­li­chen Strom­ver­brauch und die tat­säch­liche Nut­zungs­zeit (z. B. Tag, Woche, Monat, Jahr).

Das Smart-Meter-Gateway ist eine beson­ders gesi­cherte Schnitt­stelle zur Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen Strom­ver­brau­chern und -erzeu­gern mit Strom­netz­be­trei­bern und Energielieferanten.

Intel­li­gente Mess­sys­teme (iMS) sorgen für Ver­brauch­s­trans­pa­renz, Ver­mei­dung von Vor-Ort-Able­sungen und ermög­li­chen die Nut­zung „dyna­mi­scher“ (varia­bler) Stromtarife:

  • Ver­folgen Sie mit einem iMS ihren Strom­ver­brauch, bei­spiels­weise Tages­werte his­to­ri­scher Strom­ver­bräuche, um damit ihr Ver­brauchs­ver­halten und ihre Strom­rech­nung leichter nachzuvollziehen;
  • Ver­brauchs­daten werden auto­ma­tisch an den Mess­stel­len­be­treiber gesendet. Damit ent­fällt für Sie die Vor-Ort-Ablesung.
  • Variable Strom­ta­rife ermög­li­chen unter­schied­liche Strom­preis­stufen in einem Tarif – zu bestimmten Zeiten (z. B. tags­über oder nachts) pro­fi­tieren Sie von unter­schied­li­chen Preisen. Mit Ihrem Ver­brauchs­ver­halten können Sie somit aktiv auf die Höhe Ihrer Strom­kosten Ein­fluss nehmen.

Ja!

Spä­tes­tens drei Monate vor der Aus­stat­tung der Mess­stelle muss der gMSB den Betrof­fenen über den anste­henden Zäh­ler­wechsel informieren.

Zudem muss der grund­zu­stän­dige Mess­stel­len­be­treiber dem Betrof­fenen auch auf die Wahl­mög­lich­keit eines anderen Mess­stel­len­be­trei­bers hinweisen.

Die Digi­ta­li­sie­rung des Mess­we­sens ist kein Selbst­zweck, son­dern soll als wesent­li­cher Bau­stein im Rahmen der Ener­gie­wende dazu dienen, die nötigen Fle­xi­bi­li­sie­rungs­po­ten­ziale zu heben. Dabei wird das intel­li­gente Mess­system (iMS) viel­fäl­tige Funk­tionen übernehmen:

  • Mes­sung des Ener­gie­ver­brauchs unter Ein­hal­tung eich­recht­li­cher Anforderungen;
  • Steue­rung von dezen­tralen Erzeu­gern oder Lasten, wie bspw. Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen oder Block­heiz­kraft­werken, die in Summe eine sys­tem­re­le­vante Größe bilden, wobei das iMS die benö­tigte Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struktur zur Zustand­ser­mitt­lung und Steue­rung stellt;
  • Kom­mu­ni­ka­tion durch Ver­net­zung aller Geräte und Marktpartner;
  • Infor­ma­tion von Ver­brau­cher und Erzeuger in Echt­zeit über aktu­elle Ener­gie­ver­brauch und – Einspeisewerte.

Das Mess­stel­len­be­triebs­ge­setz erklärt, um ein ein­heit­li­ches und sehr hohes Sicher­heits­ni­veau zu gewähr­leisten, Schutz­pro­file und Tech­ni­sche Richt­li­nien für intel­li­gente Mess­sys­teme zur Gewähr­leis­tung von Datenschutz,
Daten­si­cher­heit und Inter­ope­ra­bi­lität für ver­bind­lich. Diese wurden im Auf­trag des Bun­des­mi­nis­te­riums für Wirt­schaft und Energie vom Bun­desamt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­technik gemeinsam mit Bran­chen­ver­tre­tern unter enger Ein­bin­dung des Bun­des­be­auf­tragten für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit, der Bun­des­netz­agentur und der Phy­si­ka­lisch-Tech­ni­schen-Bun­des­an­stalt erar­beitet. Diese sind auf der Home­page des BSI ver­öf­fent­licht. Mit einem Siegel des BSI werden nur Sys­teme aus­ge­zeichnet, die sehr hohen Daten­schutz- und Daten­si­cher­heits­an­for­de­rungen nach­weis­lich erfüllen.

Das intel­li­gente Mess­system ersetzt den bis­he­rigen Zähler im Zäh­ler­schrank. Eine Ände­rung oder eine Erwei­te­rung der Anlage ist somit im Regel­fall nicht erfor­der­lich, sofern Ihr Zäh­ler­schrank dem aktu­ellen Stand der Technik entspricht.

Die Preise für den Mess­stel­len­be­treib für intel­li­gente Mess­sys­teme können dem Preis­blatt ent­nommen werden. Siehe hierzu den Link „Preise für den grund­zu­stän­digen Mess­stel­len­be­trieb“ zum ent­spre­chenden Dokument.

Sofern es sich bei der Mess­stelle um einen soge­nannten Pflicht­ein­bau­fall han­delt, also der Einbau eines intel­li­genten Mess­system nach § 29 i.V.m. § 31 MsbG gesetz­lich vor­ge­schrieben ist, kann dem Einbau nicht wider­spro­chen werden.

Der grund­zu­stän­dige Mess­stel­len­be­treiber ist für den Einbau und den Betrieb der intel­li­genten Mess­sys­teme zuständig.

Der Anschluss­nutzer kann auch einen wett­be­werb­li­chen Mess­stel­len­be­treiber beauf­tragen. Macht er von dieser Mög­lich­keit keinen Gebrauch, über­nimmt der grund­zu­stän­dige Mess­stel­len­be­treiber automatisch.

copy­right: Fragen & Ant­worten zum iMS-Rollout, vgl. bmwi, BNetzA, VDE FNN.

Das könnte Sie auch interessieren

Kom­mu­ni­ka­ti­ons­daten

Unsere Kom­mu­ni­ka­tions- und Kon­takt­da­ten­blätter finden Sie auf dieser Seite.

Grund­ver­sorger

Infor­ma­tionen zum Thema Grund­ver­sorger für Strom und Erdgas finden Sie hier.