Das neue Gebäudeenergiegesetz auf einen Blick
Einstieg in die Wärmewende
Das sogenannte Heizungsgesetz markiert den Einstieg in die Wärmewende, Heizen mit Erneuerbaren Energien soll zum Standard werden. Mit dem neuen GEG schafft die Bundesregierung die Grundlage, um Klimaschutz im Gebäudebereich einzuhalten und die Abhängigkeit Deutschlands vom Import fossiler Energie spürbar zu verringern. Der Umstieg auf Erneuerbares Heizen wird auch staatlich gefördert.
Das GEG kurz zusammengefasst:
Ab 2024 muss grundsätzlich jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Bestandsgebäude gibt es aber eine zeitliche Abstufung gegenüber einem Neubau. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Regel ab Januar 2024; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. Das bedeutet: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich, in kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohner) gilt das spätestens nach dem 30.06.2028. Das heißt, neue Gas oder Ölheizungen sind ab dem 1.7.2026 bzw. 1.7.2028 nur noch zulässig, wenn sie zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies wird zum Beispiel über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht (sogenannte Hybridheizungen) oder aber anteilig mit Biomethan.
Ein Überblick:
- Die Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien gilt ab 1.1.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen.
- Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden. Defekte Heizungen können selbstverständlich repariert werden. Wenn eine Erdgas oder Ölheizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, sodass warme Wohnungen und Häuser garantiert sind. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.
- Es besteht eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.
- Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen greift ab dem 1.1.2024 für die Mehrheit der Neubauten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für Bestandsgebäude und Neubauten, welche in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.
- Die Kommunale Wärmeplanung wird in den einzelnen Kommunen gestartet. Sie müssen spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren
- Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben unterstützt werden.
- Die Übergangsfristen für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden mit der Kommunalen Wärmeplanung verzahnt. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) wird der Einbau von Heizungen daher mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich, in kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohner) gilt das spätestens nach dem 30.06.2028. Das bedeutet, neue Gas oder Ölheizungen sind ab dem 1.7.2026 bzw. 1.7.2028 nur noch zulässig, wenn sie zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies wird zum Beispiel über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht (sogenannte Hybridheizung) oder aber anteilig mit Biomethan. Wird in einer Kommune auf der Grundlage eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet (Neu oder Ausbau) oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, ist hier der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien bereits dann verbindlich.
- Der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung soll durch Fördermittel erleichtert werden. Dabei wird die Förderung vermehrt sozial ausgerichtet: Untere und mittlere Einkommensgruppen (bis 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr) erhalten einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent. Dieser kommt hinzu zur Grundförderung von 30 Prozent, die für alle verfügbar ist. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung vor 2028 ist zudem ein Klima-Geschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent erhältlich. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten.
- Mieterinnen und Mieter werden vor Mietsteigerungen geschützt. Zum einen sollen Vermieterinnen und Vermieter natürlich in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu 10 Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen, und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.
Einen ausführlichen Beitrag und weitere interessante Informationen zum Gebäude-Energie-Gesetz finden Sie auf unserer Klimaschutzseite unter folgendem Link: Informationen Klimaschutz Gebäude-Energie-Gesetz - Stadtwerke Walldürn (sw-wallduern.de)