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Gebäude-Energie-Gesetz

Das neue Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz auf einen Blick

Ein­stieg in die Wärmewende

Das soge­nannte Hei­zungs­ge­setz mar­kiert den Ein­stieg in die Wär­me­wende, Heizen mit Erneu­er­baren Ener­gien soll zum Stan­dard werden. Mit dem neuen GEG schafft die Bun­des­re­gie­rung die Grund­lage, um Kli­ma­schutz im Gebäu­de­be­reich ein­zu­halten und die Abhän­gig­keit Deutsch­lands vom Import fos­siler Energie spürbar zu ver­rin­gern. Der Umstieg auf Erneu­er­bares Heizen wird auch staat­lich gefördert.
Das GEG kurz zusammengefasst:

Ab 2024 muss grund­sätz­lich jede neu ein­ge­baute Hei­zung mit min­des­tens 65 Pro­zent Erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden. Für Bestands­ge­bäude gibt es aber eine zeit­liche Abstu­fung gegen­über einem Neubau. Für Neu­bauten in Neu­bau­ge­bieten gilt die Regel ab Januar 2024; maß­geb­lich ist der Zeit­punkt, zu dem der Bau­an­trag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neu­bauten, die in Bau­lü­cken errichtet werden, gibt es län­gere Über­gangs­fristen, um eine bes­sere Abstim­mung der Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung auf die ört­liche Wär­me­pla­nung zu ermög­li­chen. Das bedeutet: In Groß­städten (mehr als 100.000 Ein­wohner) wird der Einbau von Hei­zungen mit 65 Pro­zent Erneu­er­barer Energie spä­tes­tens nach dem 30.06.2026 ver­bind­lich, in klei­neren Städten (weniger als 100.000 Ein­wohner) gilt das spä­tes­tens nach dem 30.06.2028. Das heißt, neue Gas­ oder Ölhei­zungen sind ab dem 1.7.2026 bzw. 1.7.2028 nur noch zulässig, wenn sie zu 65 Pro­zent mit Erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden. Dies wird zum Bei­spiel über die Kom­bi­na­tion mit einer Wär­me­pumpe erreicht (soge­nannte Hybrid­hei­zungen) oder aber anteilig mit Biomethan.

Ein Über­blick:

  • Die Pflicht zum Heizen mit erneu­er­baren Ener­gien gilt ab 1.1.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen.
  • Bestehende Hei­zungen dürfen weiter betrieben werden. Defekte Hei­zungen können selbst­ver­ständ­lich repa­riert werden. Wenn eine Erdgas­ oder Ölhei­zung irrepa­rabel defekt ist (Hei­zungs­ha­varie), gibt es prag­ma­ti­sche Über­gangs­lö­sungen und mehr­jäh­rige Über­gangs­fristen, sodass warme Woh­nungen und Häuser garan­tiert sind. In Här­te­fällen können Eigen­tümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneu­er­baren Ener­gien befreit werden.
  • Es besteht eine zeit­liche Abstu­fung zwi­schen Neubau und Bestandsgebäuden.
  • Die Pflicht zum Erneu­er­baren Heizen greift ab dem 1.1.2024 für die Mehr­heit der Neu­bauten. Maß­geb­lich ist der Zeit­punkt, zu dem der Bau­an­trag gestellt wird. Für Bestands­ge­bäude und Neu­bauten, welche in Bau­lü­cken errichtet werden, gibt es län­gere Über­gangs­fristen, um eine bes­sere Abstim­mung der Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung auf die ört­liche Wär­me­pla­nung zu ermöglichen.
  • Die Kom­mu­nale Wär­me­pla­nung wird in den ein­zelnen Kom­munen gestartet. Sie müssen spä­tes­tens bis Mitte 2028 (Groß­städte Mitte 2026) fest­legen, wo in den nächsten Jahren
  • Wär­me­netze oder auch kli­ma­neu­trale Gas­netze aus­ge­baut werden. Dieser Pro­zess soll durch ein Gesetz zur Wär­me­pla­nung mit bun­des­ein­heit­li­chen Vor­gaben unter­stützt werden.
  • Die Über­gangs­fristen für Bestands­ge­bäude und Neu­bauten, die in Bau­lü­cken errichtet werden, werden mit der Kom­mu­nalen Wär­me­pla­nung ver­zahnt. In Groß­städten (mehr als 100.000 Ein­wohner) wird der Einbau von Hei­zungen daher mit 65 Pro­zent Erneu­er­barer Energie spä­tes­tens nach dem 30.06.2026 ver­bind­lich, in klei­neren Städten (weniger als 100.000 Ein­wohner) gilt das spä­tes­tens nach dem 30.06.2028. Das bedeutet, neue Gas­ oder Ölhei­zungen sind ab dem 1.7.2026 bzw. 1.7.2028 nur noch zulässig, wenn sie zu 65 Pro­zent mit Erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden. Dies wird zum Bei­spiel über die Kom­bi­na­tion mit einer Wär­me­pumpe erreicht (soge­nannte Hybrid­hei­zung) oder aber anteilig mit Bio­me­than. Wird in einer Kom­mune auf der Grund­lage eines Wär­me­plans eine Ent­schei­dung über die Aus­wei­sung als Wär­me­netz­ge­biet (Neu­ oder Ausbau) oder als Was­ser­stoff­netz­aus­bau­ge­biet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, ist hier der Einbau von Hei­zungen mit min­des­tens 65 Pro­zent Erneu­er­baren Ener­gien bereits dann verbindlich.
  • Der Umstieg auf eine kli­ma­freund­liche Wär­me­ver­sor­gung soll durch För­der­mittel erleich­tert werden. Dabei wird die För­de­rung ver­mehrt sozial aus­ge­richtet: Untere und mitt­lere Ein­kom­mens­gruppen (bis 40.000 Euro zu ver­steu­erndem Haus­halts­ein­kommen pro Jahr) erhalten einen ein­kom­mens­ab­hän­gigen Bonus von 30 Pro­zent. Dieser kommt hinzu zur Grund­för­de­rung von 30 Pro­zent, die für alle ver­fügbar ist. Für den Aus­tausch einer alten fos­silen Hei­zung vor 2028 ist zudem ein Klima­-Geschwin­dig­keits-Bonus von 20 Pro­zent erhält­lich. Die maximal mög­liche För­de­rung beträgt 70 Pro­zent der Investitionskosten.
  • Mie­te­rinnen und Mieter werden vor Miet­stei­ge­rungen geschützt. Zum einen sollen Ver­mie­te­rinnen und Ver­mieter natür­lich in neue Hei­zungs­an­lagen inves­tieren und moder­ni­sieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu 10 Pro­zent der Moder­ni­sie­rungs­kosten umlegen. Aller­dings müssen sie von dieser Summe eine staat­liche För­de­rung abziehen, und die Moder­ni­sie­rungs­um­lage wird auf 50 Cent pro Monat und Qua­drat­meter gedeckelt.

Einen aus­führ­li­chen Bei­trag und wei­tere inter­es­sante Infor­ma­tionen zum Gebäude-Energie-Gesetz finden Sie auf unserer Kli­ma­schutz­seite unter fol­gendem Link: Infor­ma­tionen Kli­ma­schutz Gebäude-Energie-Gesetz - Stadt­werke Wall­dürn (sw-wallduern.de)