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Aus­ru­fung der Alarm­stufe des Not­fall­plans Gas

Stand: 23.06.22

Aktu­elle Infor­ma­tionen: Aus­ru­fung Alarm­stufe des Not­fall­plans Gas
Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz hat am 23. Juni nach Abstim­mung inner­halb der Bun­des­re­gie­rung die zweite von drei Stufen des Not­fall­plan Gas aus­ge­rufen, die sog. Alarm­stufe. Sie tritt ein, wenn laut Not­fall­plan Gas „eine Stö­rung der Gas­ver­sor­gung oder eine außer­ge­wöhn­lich hohe Nach­frage nach Gas vor­liegt, die zu einer erheb­li­chen Ver­schlech­te­rung der Gas­ver­sor­gungs­lage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Stö­rung oder Nach­frage zu bewäl­tigen, ohne dass nicht markt­ba­sierte Maß­nahmen ergriffen werden müssen.“
Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz sagt dazu: „Aktuell ist die Ver­sor­gungs­si­cher­heit gewähr­leistet, aber die Lage ist ange­spannt. …Grund für die Aus­ru­fung der Alarm­stufe ist die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kür­zung der Gas­lie­fe­rungen aus Russ­land und das wei­terhin hohe Prei­se­ni­veau am Gasmarkt.“
Auch für unser Ver­sor­gungs­ge­biet gilt, dass die Ver­sor­gungs­si­cher­heit gegen­wärtig gewähr­leistet ist.

Hier finden Sie die aktu­elle Pres­se­infor­ma­tion des Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz zur Aus­ru­fung der Alarmstufe.
Wei­tere Infor­ma­tionen zur Gas­ver­sor­gungs­lage finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

FAQ zum Thema:

Wann tritt die Alarm­stufe des Not­fall­plans Gas ein?
Die Alarm­stufe wird vom Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz per Pres­se­mit­tei­lung bekannt gegeben. Sie tritt ein, wenn laut Not­fall­plan Gas „eine Stö­rung der Gas­ver­sor­gung oder eine außer­ge­wöhn­lich hohe Nach­frage nach Gas vor­liegt, die zu einer erheb­li­chen Ver­schlech­te­rung der Gas­ver­sor­gungs­lage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Stö­rung oder Nach­frage zu bewäl­tigen, ohne dass nicht markt­ba­sierte Maß­nahmen ergriffen werden müssen.“ Diese Mel­dung hat das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz am 23. Juni 2022 veröffentlicht.

Was bedeutet die Aus­ru­fung der Alarmstufe?
Die Ver­sor­gungs­si­cher­heit in Deutsch­land ist weiter gewähr­leistet. Aber die Lage muss sehr genau beob­achtet werden. Mit der jetzt aus­ge­ru­fenen Alarm­stufe wird die Beob­ach­tung inten­si­viert und das Signal ver­stärkt, dass der Ver­brauch aus Vor­sor­ge­gründen redu­ziert werden soll. Für Ver­brau­che­rinnen und Ver­brau­cher ändert sich allein mit der Aus­ru­fung der Alarm­stufe durch das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium erst einmal nichts. Auch in der soge­nannten Alarm­stufe küm­mern sich die Markt­ak­teure - also ins­be­son­dere die Gas­netz­be­treiber und die Gas­händler - noch in Eigen­regie um die Auf­recht­erhal­tung einer sta­bilen Gas­ver­sor­gung. Auch hier können die in Stufe 2 des Not­fall­plans Gas genannten Maß­nahmen von den Markt­ak­teuren ergriffen werden. Dazu gehören wie­derum bei­spiels­weise die Nut­zung von Fle­xi­bi­li­täten auf der Beschaf­fungs­seite, der Rück­griff auf Gas­spei­cher, die Opti­mie­rung von Last­flüssen oder die Anfor­de­rung externer Regelenergie.

Was können die Kunden tun?
Jede Kilo­watt­stunde Gas, die wir im Sommer ein­sparen, trägt dazu bei, dass wir mehr Gas ein­spei­chern und dadurch besser durch den Winter kommen können. Daher ist jeder Gas­ver­brau­cher gehalten, so viel Energie wie mög­lich ein­zu­sparen. Dies gilt für die Bür­ge­rinnen und Bürger ebenso wie für die Indus­trie als größtem Erd­gas­ver­brau­cher. Es braucht jetzt eine gemein­same Kraftanstrengung.
Dazu gehören kleine Dinge im Alltag wie das Senken der Raum­tem­pe­ratur oder die Dauer des Duschens. Noch mehr und vor allem nach­haltig Energie sparen können Haus­be­sitzer durch eine ener­ge­ti­sche Gebäu­de­sa­nie­rung, um die Ener­gie­ef­fi­zienz des Gebäudes zu erhöhen.
Ins­be­son­dere im kom­menden Winter sollte Haus­halte auch noch stärker auf hier Heiz­ver­halten achten. Als Faust­formel gilt: Durch 1 Grad weniger Raum­tem­pe­ratur lässt sich der Gas­ver­brauch um sechs Pro­zent reduzieren.
„Was bedeutet die Aus­ru­fung der Alarm­stufe für die Versorgungssicherheit?
Die Ver­sor­gung ist aktuell wei­terhin gewähr­leistet. Es lässt sich der­zeit noch nicht abschätzen, wie lange die Ver­sor­gung ohne grö­ßere Ein­griffe nahezu im Nor­mal­zu­stand wei­ter­laufen kann. In jedem Fall sind Haus­halt­kunden und Ein­rich­tungen wie bei­spiels­weise Kran­ken­häuser durch gesetz­liche Bestim­mungen beson­ders geschützt.

Welche Aus­wir­kungen hat die Aus­ru­fung der Alarm­stufe auf die Preise?
Es ist davon aus­zu­gehen, dass nach Ver­kün­dung der Alarm­stufe die Preise an den Gas-Han­dels­plätzen steigen. Wel­chen Ein­fluss das auf die End­kun­den­preise haben wird, lässt sich der­zeit noch nicht abschätzen. Klar ist, dass auf­grund des ohnehin sehr hohen Bör­sen­preis­ni­veaus der Druck auf die Gas­preise sehr hoch ist. Durch stark anstei­gende Preise wächst das Risiko kri­sen­be­dingter Liqui­di­täts­ver­wer­fungen bei ein­zelnen Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen in der Lie­fer­kette. Dadurch kann ein Domi­no­ef­fekt ent­stehen, der wei­tere Unter­nehmen erfasst und letzt­lich die Gewähr­leis­tung der Ener­gie­ver­sor­gung bedrohen kann. Die bereits beschlos­senen Ret­tungs­schirme der Bun­des­re­gie­rung können hier einen Bei­trag leisten, um das Risiko zu senken.

Können Ver­sorger in der Alarm­stufe ein­fach die Preise erhöhen?
Preis­än­de­rungen sind unab­hängig von der Aus­ru­fung der Alarm­stufe nach den ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Vor­gaben z.B. in der Grund­ver­sor­gungs­ver­ord­nung und unter den dort fest­ge­schrie­benen Bedin­gungen grund­sätz­lich mög­lich. Das Ener­gie­si­che­rungs­ge­setz (EnSiG) ent­hält nun in §24 ein außer­or­dent­li­ches gesetz­li­ches Preis­an­pas­sungs­recht. Die Anwen­dung des Preis­an­pas­sungs­rechts setzt voraus, dass sowohl das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium die Alarm­stufe aus­ruft als auch die Bun­des­netz­agentur eine Gas­man­gel­lage fest­stellt. Letz­teres ist bisher nicht erfolgt, so dass das Recht zur Preis­er­hö­hung nach § 24 EnSiG bisher nicht anwendbar ist. Eine erheb­liche Redu­zie­rung der Gesamt­im­port­mengen nach Deutsch­land kann dazu führen, dass Gas­ver­sorger nicht die lang­fristig gekauften Gas­mengen erhalten, son­dern zu den aktuell sehr hohen Groß­han­dels­preisen Ersatz beschaffen müssen. Es besteht das Risiko kri­sen­be­dingter Liqui­di­täts­ver­wer­fungen bei ein­zelnen Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen in der Lie­fer­kette. Um solche Ent­wick­lungen zu ver­meiden, sieht das Ener­gie­si­che­rungs­ge­setz die Mög­lich­keit zur kurz­fris­tigen Preis­an­pas­sung vor. Damit soll sicher­ge­stellt werden, dass die Ver­sorger trotz even­tuell not­wen­diger Ersatz­be­schaf­fungen infolge einer Gas­man­gel­lage ihren Ver­sor­gungs­auf­trag erfüllen können. Das Preis­an­pas­sungs­recht deckt nur Ersatz­be­schaf­fungen wegen aus­ge­fal­lener Import­mengen nach Deutsch­land ab. Die Nut­zung dieses zusätz­li­chen Rechts ist aller­dings sehr her­aus­for­dernd für alle Betei­ligten. Das Gesetz sieht ver­schie­dene Bedin­gungen für die Abwick­lung der Preis­an­pas­sung, ihre regel­mä­ßige Über­prü­fung und die Preis­ab­sen­kung nach Been­di­gung der Man­gel­lage vor.