WICHTIGE INFORMATION zum Lieferantenwechsel 24 Stunden
Mit Wirkung zum 06.06. tritt die Festlegung von „Regelungen für einen beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden (LFW24)“ (BK6-22-024) in Kraft. Zu den praxisrelevanten Neuerungen von LFW24 gehört, dass rückwirkende An- und Abmeldungen von Verbrauchsstellen (Marktlokationen) nicht mehr möglich sind.
Es war in der Praxis bisher kein Problem, wenn Ein- oder Auszüge dem Versorger verspätet gemeldet wurden. Solange der Ein- oder Auszug nicht länger als 6 Wochen zurück liegt, war eine rückwirkende An- oder Abmeldung möglich. Mit LFW24 sind solche rückwirkenden An- oder Abmeldungen bei verbrauchenden Marktlokationen nicht mehr zulässig.
Generelle Informationen zu Lieferverträgen und deren Kündigung
Lieferverträge werden grundsätzlich durch Vertragsabschluss begründet und durch Kündigung beendet. Ein Sonderfall sind Grundversorgungsverträge: Hier ist auch ein sog. „konkludenter“ Vertragsabschluss durch Energieentnahme möglich („Lichtschalterfall“).
Bei der Vertragsbeendigung gilt generell: Der Auszug des Kunden beendet den Liefervertrag nicht. Auch der Grundversorgungsvertrag endet nicht durch Auszug, sondern ausschließlich durch Kündigung (mit zwei Wochen Frist, § 20 Abs. 1 GVV). Außerhalb der Grundversorgung räumt das EnWG für Haushaltkunden ein besonderes Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen ein (§ 41b Abs. 5 EnWG).
Erst die Ausübung dieses Kündigungsrechts beendet den Liefervertrag – nicht der Auszug selbst.
Für die praktische Umsetzung in der Zukunft gelten daher folgende Grundsätze:
- Der Auszug allein beendet den Liefervertrag nicht
- Kündigungen von Lieferverträgen sind nur in Zukunft möglich
- Hausverwaltungen/Eigentümer/Mieter müssen Ein- und Auszüge in die Zukunft melden (und nicht erst nachträglich)
Hier geht’s zum Erklärfilm: ASEW – 24h-Lieferantenwechsel-Umzug